„Dass ein gesetzliches Verbot von Bargeldzahlungen unabhängig von der jeweils gewählten Obergrenze nach wie vor zulässiger Zahlungen die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt, dürfte unzweifelhaft sein.“ Hans-Jürgen Papier ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts.Ladon hat geschrieben:Verstehe ich nicht. Was is ein Grundrecht auf Bargeld?
Das soll ernsthaft neben Freiheit, Unversehrtheit und all den anderen "Grundrechten" stehen?
Bei aller Liebe zum baren Zaster ist das dann doch etwas übertrieben, denke ich.
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt.Die Gesetzgebung ist nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte der Art. 2 ff. des Grundgesetzes gebunden. Das Bundesverfassungsgericht hat in jahrzehntelanger Judikatur dem Gesetzgeber Schranken aufgezeigt.
Eine ganz zentrale Schranke stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar.
Im Hinblick auf ein gesetzliches Bargeldverbot oder eine gesetzliche Obergrenze für Bargeldzahlungen kommen als Beurteilungsmaßstab aber nicht nur die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG sondern die Vertragsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 beziehungsweise nach Art. 12 GG (Berufsfreiheit) sowie das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht...
Im Einzelnen nachzulesen auf der Seite der Bundesbank ebenda: https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/ ... cationFile
Kann es sein, dass hier garnicht auf die Frage geantwortet wird.
Im Text heißt es, dass ein Bargeldverbot bestimmt Grundrechte einschränken könnte.
Der Unterschied zwischen GRUNDRECHT SEIN und GRUNDRECHT BEEINFLUSSEN liegt auf der Hand