Lies mal auf Seite 41, wird genauso mit über den Kamm geschertschon mal was von ukcash oder paysafecard gehört
http://www.bundesrat.de/nn_8694/SharedD ... 317-11.pdf
Zu Nummer 3:
§ 2 GwG (Verpflichtete)
Zu Buchstabe a:
§ 2 Absatz 1 Nummer 2c - neu - GwG (Vertrieb und Rücktausch von E-Geld im Sinne des
§ 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das von Einlagenkreditinstituten
ausgegeben wird)
Mit der Ergänzung des Katalogs der Verpflichteten sollen auch Unternehmen und Personen,
die E-Geld im Sinne des § 1a Absatz 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, das von
einem Einlagenkreditinstitut ausgegeben wird, vertreiben oder rücktauschen, ohne jedoch
Kreditinstitut oder E-Geld-Emittent im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu
sein, den geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen. Für die Verpflichteteneigenschaft
ist ebenfalls § 1 a Absatz 5 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz von Bedeutung, der unter
Bezugnahme auf § 1 Absatz 4 Nummer 10 und Nummer 11 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
den Umfang des negativen Tatbestands regelt. Soweit sich der Vertrieb u. a. auf gespeicherte
Werteinheiten bezieht, mit dem ausschließlich Leistungen in Verbundsystemen
des Öffentlichen Personennahverkehrs beglichen oder digitale Waren oder Dienstleistungen
als Nebendienstleistungen von einem Anbieter bezahlt werden können, liegt kein EGeld
als Tatbestandsvoraussetzung vor. Von der Erweiterung des Adressatenkreises
nach diesem Gesetz sind beispielsweise Verkaufsstellen erfasst, die gegen (Bar-)Zahlung
Coupons, Chips oder Gutscheine ausgeben, mit deren Nutzung ein E-Geld-Instrument
eines E-Geld-Emittenten aufgeladen werden kann oder Unternehmen oder Personen, die
unmittelbar die Aufladung des E-Geld-Instruments vornehmen. Diese Vertriebsstellen für
Einlagenkreditinstitute sind geldwäscherechtlich wie E-Geld-Agenten nach § 1a Absatz 6
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die für E-Geld-Institute tätig werden, zu behandeln.
Letztere sind bereits Adressat dieses Gesetzes (§ 2 Absatz 1 Nummer 2b GwG).
Wegen des vergleichbaren Geldwäscherisikos, auf das die Arbeitsgruppe „New Payment
Methods“ der FATF und das Bundeskriminalamt in seinem FIU-Jahresbericht 2009 hinweisen,
sollen mithin alle inländischen Unternehmen in der Vertriebskette, unabhängig
vom Status des E-Geld ausgebenden Instituts, den gleichen geldwäscherechtlichen
Pflichten unterliegen.
§ 2