Sind Immobilien noch sicher?
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Goldener Käfig: Hausbesitzer sind anfällig für Arbeitslosigkeit
Eine Studie hat ergeben: In Ländern mit vielen Hausbesitzern gibt es höhere Arbeitslosigkeit. Denn der Besitz eines eigenen Heims senke die Bereitschaft, dahin zu ziehen, wo Arbeitskräfte gebraucht werden. Politik und Banken haben diese Entwicklung beschleunigt - mit unabsehbaren Folgen in den USA und in Europa.
http://deutsche-wirtschafts-nachrichten ... losigkeit/
Ein Verbraucherkredit kann nicht ohne Zahlungsverzug gekündigt werden. (Bei gewerblichen Vermieter kann das anders sein. Haben diese meistens aber deutlich weniger Kredite als die Immos insgesamt wert sind.)smilelover hat geschrieben:herakles hat geschrieben:Deutschland ist nicht Spanien. Außerdem hat die Bank nichts davon, wenn sie dadurch einen noch solventen Kunden in die Insolvenz schickt, und selbst einen Verlust erleidet.Die Bank wird in dem Fall immer den Darlehensvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und einen neuen anbieten mit weitaus höheren Zinssätzen. Sollten diese Zinsen nicht bezahlt werden können und auflaufen, hat die Bank in der Zwangsversteigerung zwar einen Buchverlust durch den zu geringen Versteigerungserlös, er mindert aber die Steuerschuld der Bank. Der Bank schadet es in der Summe nicht, sie ist an den zu Anfang meistens noch bezahlten höheren Zinsen interessiert. Das meinte ich mit zu viel Naivität hier.Wenn ein Kunde solvent ist, hat die Bank ( i.d.R. ) kein Interesse an einer Kündigung, auch wenn der Wert der Sicherheit fällt. Sie wird versuchen weitere Sicherheiten zu bekommen, aber zu Kündigen wäre falsch. Gerade in einem fallenden Markt würde diese Vorgehensweise den Preisverfall nur beschleunigen. Wer soll denn kaufen?
Autos kaufen keine Autos, Häuser kaufen keine Häuser
Was das Kaufen angeht, Hedgefonds und Konsorten und ausländische Banken lieben es geradezu, deutsche Grundschulden aufzukaufen.
Also können die Hedgefonds die deutschen Grundschulden noch so lieben, ist ein solventer Verbraucherkunde sicher.
Wenn in Folge einer Deflation viele Kredite notleidend werden, bringen die Erlöse durch Zwangsversteigerungen kombiniert mit dem Steuervorteil i.d.R. nicht viel, sonst hätte man die Banken nicht retten müssen.
In einem solchen Szenario, wäre die massenweise Kündigung von (gewerblichen) Darlehen solventer Kunden, nur weil die Sicherheiten weniger Wert sind, geradezu absurd, auch wenn im Einzelfall sinnvoll.
Andererseits ist man als Kunde mit einer nahezu 100% Finanzierung ohnehin ein großes Risiko eingegangen.
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Eine Immobilienfinanzierung ist kein Verbraucherkredit.herakles hat geschrieben:Ein Verbraucherkredit kann nicht ohne Zahlungsverzug gekündigt werden.
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Es hat absolut nichts mit gewerblicher Vermietung oder Verbraucherkrediten zu tun, wie DR schon richtig bemerkte.herakles hat geschrieben:Ein Verbraucherkredit kann nicht ohne Zahlungsverzug gekündigt werden. (Bei gewerblichen Vermieter kann das anders sein. Haben diese meistens aber deutlich weniger Kredite als die Immos insgesamt wert sind.)smilelover hat geschrieben:herakles hat geschrieben:Deutschland ist nicht Spanien. Außerdem hat die Bank nichts davon, wenn sie dadurch einen noch solventen Kunden in die Insolvenz schickt, und selbst einen Verlust erleidet.Die Bank wird in dem Fall immer den Darlehensvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und einen neuen anbieten mit weitaus höheren Zinssätzen. Sollten diese Zinsen nicht bezahlt werden können und auflaufen, hat die Bank in der Zwangsversteigerung zwar einen Buchverlust durch den zu geringen Versteigerungserlös, er mindert aber die Steuerschuld der Bank. Der Bank schadet es in der Summe nicht, sie ist an den zu Anfang meistens noch bezahlten höheren Zinsen interessiert. Das meinte ich mit zu viel Naivität hier.Wenn ein Kunde solvent ist, hat die Bank ( i.d.R. ) kein Interesse an einer Kündigung, auch wenn der Wert der Sicherheit fällt. Sie wird versuchen weitere Sicherheiten zu bekommen, aber zu Kündigen wäre falsch. Gerade in einem fallenden Markt würde diese Vorgehensweise den Preisverfall nur beschleunigen. Wer soll denn kaufen?
Autos kaufen keine Autos, Häuser kaufen keine Häuser
Was das Kaufen angeht, Hedgefonds und Konsorten und ausländische Banken lieben es geradezu, deutsche Grundschulden aufzukaufen.
Also können die Hedgefonds die deutschen Grundschulden noch so lieben, ist ein solventer Verbraucherkunde sicher.
Wenn in Folge einer Deflation viele Kredite notleidend werden, bringen die Erlöse durch Zwangsversteigerungen kombiniert mit dem Steuervorteil i.d.R. nicht viel, sonst hätte man die Banken nicht retten müssen.
In einem solchen Szenario, wäre die massenweise Kündigung von (gewerblichen) Darlehen solventer Kunden, nur weil die Sicherheiten weniger Wert sind, geradezu absurd, auch wenn im Einzelfall sinnvoll.
Andererseits ist man als Kunde mit einer nahezu 100% Finanzierung ohnehin ein großes Risiko eingegangen.
Ein Immobilienkauf und die Finanzierung über Fremdkapital erfolgt nach Gesetzen. Im Darlehensvertrag und der dazugehörigen Grundpfandsicherung ist kein Platz für „die Bank würde könnte usw.
Ohne ein gewisses Maß an Wissen solltest du nicht im Faden herumspekulieren.
Ich habe das mit dem Weiterverkauf von Grundschuldbriefen nicht erfunden, das ist so schon tausend Mal passiert. Ausführlichste Berichterstattung im Fernsehen und in anderen Medien über Jahre. Wo warst du da?
Ich empfehle, sich mal die folgenden Videos anzusehen zur Verständniserweiterung, speziell das „ Achtung Grundschuldfalle! - ARD Ratgeber“.
http://www.klarsicht-tv.de/index.php/ma ... lien-falle
Klickt Euch durch alle hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauche ... ensvertrag
genannten BGB Paragraphen durch.
Die Grundschuld ist zwar ein abstraktes Recht, das jedoch mit einem zusätzlichen Sicherungsvertrag mit der Bank, in dem genau festlegt wann die Rechte aus der Grundschuld verwertet werden können (Sicherungsabrede), mit dem Darlehensvertrag verheiratet wird. Dieses Recht gilt auch ggü aller Erwerber der Grundschuld!
Deshalb kann ein (neuer) Eigentümer die Grundschuld nicht ohne Weiteres verwerten.
Natürlich nur dann wenn die Verträge von einem gewerblichen Darlehnsnehmer (ein Hotelier gehört dazu) nicht grob fahrlässig ohne oder mit einer schlechten Sicherungsabrede geschlossen wurden. Ein Kaufmann ohne fundierten Recht Kenntnisse ist gut beraten sich rechtlichen Beistand herbei zuziehen.
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Die ungeheure Überbesteuerung der Immobilien in Griechenland wird zu massenweisen Verkäufen, weiteren Preisstürzen und einem neuen Heer von Steuerschuldnern führen.
http://www.griechenland-blog.gr/2013/11 ... and/69344/
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Union und SPD wollen Mieten bremsen
Die steigenden Mieten sind im September eines der wichtigen Wahlkampfthemen – nun einigen sich Union und SPD auf eine Mietpreisbremse.
http://www.n-tv.de/politik/Union-und-SP ... 64641.html
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Zuerst würde ich empfehlen, sich mal über die Begriffe wie Hypothek im Unterschied zur Grundschuld klar zu werden, ferner über die automatische Unterwerfung zur Zwangsvollstreckung durch die Bestellung der Grundschuld oder Hypothek.
Ziemlich wichtig ist es auch, zu wissen, ob man eine Grundschuld mit oder ohne Brief eingetragen hat. Ein Blick in den eigenen Darlehensvertrag wäre auch hilfreich, was steht denn da drin z.B. zur Sicherungszweckvereinbarung.
Die Grundschuld kann auch verkauft werden, schlimmer noch, der Sicherungsvertrag geht nicht über, der neue Kreditgeber kann daher die Summe aus der ursprünglichen Grundschuld fordern, obwohl bereits Raten gezahlt worden sind. Dies kann man nur durch eine Hypothek umgehen.
Zur Kündigung durch die Bank, § 490 Abs. 1 BGB
§ 490 Außerordentliches Kündigungsrecht
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__490.html
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
Zur Art des Kredits
§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__491.html
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag), soweit in den Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes bestimmt ist.
Was steht nun im § 503?
-> § 503 Immobiliardarlehensverträge
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__503.html
Zur Absicherung
Siehe oben, es gibt auch Grundschulden mit Grundschuldbrief. Der Brief wird wie eine Inhaberschuldverschreibung behandelt und kann übertragen werden. Ich habe nicht gesagt, dass das immer so ist, sondern gebeten, sich doch über die verschiedenen Arten der Kreditsicherung zu informieren, die durchaus unterschiedliche Folgen haben können.
Gesetzestexte findet man auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz, das Lesen derselben will geübt oder gelernt sein. Soviel Unvernunft tue ich mir im realen Leben selbst gegen Bezahlung nicht an, damit ist meine Antwort hier auch abschließend aufzufassen.
Unter anderem im Absatz 3 das:smilelover hat geschrieben:
Zur Kündigung durch die Bank, § 490 Abs. 1 BGB
§ 490 Außerordentliches Kündigungsrecht
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__490.html
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
Zur Art des Kredits
§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__491.html
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag), soweit in den Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes bestimmt ist.
Was steht nun im § 503?
um nach § 498 den Kredit durch die Bank gekündigt zu bekommen.3) § 498 Satz 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss.
Alles bis 490 gilt generell für Kredite. Ab 491 sind die speziellen Regeln für Verbraucherkredite, also Ausnahmen für alle § bis 490. Die Ausschlüsse der Regelungen für Verbraucherkredite aus dem §491 beziehen sich nicht auf den §498 (Kündigungsmöglichkeiten der Bank), sondern auf verschieden Sonderkreditformen zwischen Privatpersonen und Unternehmen wie Arbeitgeberdarlehen, Pfanddarlehen etc.
Damit ist die Eigenheimfinanzierung ein Verbraucherkredit das NUR nach § 498 gekündigt werden kann, also nach Verzug. Das lässt sich auch für Ungeübte relativ leicht aus dem Gesetz erkennen. Aber ich gebe zu, ich habe es nicht herausgearbeitet sondern schon vorher gewusst.
Eine Grundschuld (mit oder ohne Brief) wird mit dem dazugehörigen Darlehen weiterverkauft. Wenn der neue Erwerber des Pakets das Abstrakte Recht verwerten wollen würde, kann der Darlehnsnehmer sich auf den Sicherungsvertrag berufen.
Das geht bei Verbraucher Kredite NUR nach Verzug, bei Nichtverbraucher leider wenn schon eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehnsnehmers droht. Ein zugegeben dehnbarer Begriff. Gewerbetreibende haben die Pflich sich zu informieren und entsprechend mit der Bank zu verhandeln, dass sie auf einen Weiterverkauf verzichtet.
Der §503 trägt die Überschrift IMMOBILIENDARLEHENSVERTRÄGE ... die Tatsache, dass es einen eigenen Paragrafen gibt, spricht schon dafür, dass es sich dabei NICHT um ein HERKÖMMLICHES Verbraucherdarlehen handelt, werden doch die Regelungen für "Verbraucherdarlehen" durch die eigenen (!) Gesetze für Immobiliendarlehen teilweise modifiziert, sondern um eine Spezialform.
So darf sich Bumerakles zwar darauf versteifen, dass Immobiliendarlehen im Gesetzeswerk unter dem Kapitel "Verbraucherdarlehen" zu finden sind, dennoch bilden sie einen Sonderfall und sollten von daher schon auch sprachlich im Alltag nicht "zusammengefasst" werden.
simlelover hat da vollkommen Recht: das sind zwei Paar Stiefel.
BTT, bitte
- Tubenhannes
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So einfach geht das im Rheinland. Bonner sollen für Schulden der Stadt höhere Grundsteuer bezahlen. Den Begriff Sparen scheint es im "Jeckenland" nicht zu geben.
Sollte mich nicht wundern, wenn am "Jeckentag", 11.11., der entsprechende Stadtratsbeschluß zustande kommt.
http://www.rundschau-online.de/bonn/bue ... 20954.html
Grüße Tubenhannes
Zuerst einmal ist das on Topic!Ladon hat geschrieben:Um das jetzt mal - ganz unjuristisch - zu einem Ende zu bringen:
Der §503 trägt die Überschrift IMMOBILIENDARLEHENSVERTRÄGE ... die Tatsache, dass es einen eigenen Paragrafen gibt, spricht schon dafür, dass es sich dabei NICHT um ein HERKÖMMLICHES Verbraucherdarlehen handelt, werden doch die Regelungen für "Verbraucherdarlehen" durch die eigenen (!) Gesetze für Immobiliendarlehen teilweise modifiziert, sondern um eine Spezialform.
So darf sich Bumerakles zwar darauf versteifen, dass Immobiliendarlehen im Gesetzeswerk unter dem Kapitel "Verbraucherdarlehen" zu finden sind, dennoch bilden sie einen Sonderfall und sollten von daher schon auch sprachlich im Alltag nicht "zusammengefasst" werden.
simlelover hat da vollkommen Recht: das sind zwei Paar Stiefel.
BTT, bitte
Denn ob die Immobilien sicher sind hängt (für die meisten Verbraucher) auch von der Finanzierungsart und der damit verbundenen Risiken ab.
Eine Sonderform von X hat die meisten Eigenschaften von x und ist keineswegs ein "anderes Paar Stiefel".
In dieser Diskussion hier geht es um eine ganz bestimmte Eigenschaft eines Verbraucherdarlehens, das Kündigungsrecht durch den Darlehensgeber nur nach Verzug. Das gilt generell für Verbraucherdarlehen, auch für die Sonderform Immofinanzierung, nicht aber für andere Sonderformen wie z.B. Arbeitgeberdarlehen.
Alle Sonderformen müssen sich, soweit nicht anders geregelt, den generellen Regeln der Verbraucherkredite unterwerfen.
Von dem Kündigungsrecht hängtunmittelbar auch das Recht ab, eine Sicherheit wie die Grundschuld zu verwertet. Losgelöst wäre das ein wesentliches Risiko für den Darlehnsnehmer.
PS Wenn man sich (zu Recht) vorwerfen lassen muss Aktiv mit Passiv vertauscht zu haben, um den Dicken Hund hier für alle zu berichtigen, dann ist es ebenfalls notwendig diesen Dicken Hund - Eigenheimfinanzierungen wären keine Verbraucherkredite, entsprechen wären alle Eigenheimfinanzierer "freie Beute" der Banken auch wenn sie brav zahlen - zu korrigieren.
Es würde die weniger Informierten Leser hier völlig sinnlos verunsichern und womöglich davon abhalten sich ein Eigenheim zuzulegen, was in der Fiatwelt allemal eine bessere Alternative ist als die Allermeisten!
Soll das ein Ziel hier sein ?!
Wenn Banken kritisiert werden, dann an den Stellen wo es berechtigt ist. Und es gibt jede Menge berechtigte Kritikpunkte, so dass keine neue gedichtet werden müssen.
In erster Line die Tatsache das 80% der "Guthaben" nicht existieren. Ja, das ist OT.
Aber besonders bewundere ich an Dir, dass Du nicht stur auf Deiner Meinung beharrst, sondern Dich durchaus auch mit den Argumenten der anderen User auseinandersetzt.
lifesgood
Ein klasse Schlußwort....und damit nicht weitere Verunsicherung hereinkommt:lifesgood hat geschrieben:Ich finde es absolut toll, dass es User wie Dich hier gibt, die wirklich in jeder Lebenslage über fundiertes Sachwissen verfügen und uns an diesem schier unerschöpflichen Wissensschatz teilhaben lassen.
Aber besonders bewundere ich an Dir, dass Du nicht stur auf Deiner Meinung beharrst, sondern Dich durchaus auch mit den Argumenten der anderen User auseinandersetzt. lifesgood
Hier zu-oder dicht machen.
Das Wesentliche ist diskutiert
T.
und Du veränderst Dein Leben"
"Die kürzesten Wörter ( ja,nein ) erfordern das meiste
Nachdenken"
Pythagoras von Samos
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Das "P.S." möchte ich mal ausklammern. Aber das, was herakles schreibt ist vollkommen richtig.herakles hat geschrieben:Zuerst einmal ist das on Topic!Ladon hat geschrieben:Um das jetzt mal - ganz unjuristisch - zu einem Ende zu bringen:
Der §503 trägt die Überschrift IMMOBILIENDARLEHENSVERTRÄGE ... die Tatsache, dass es einen eigenen Paragrafen gibt, spricht schon dafür, dass es sich dabei NICHT um ein HERKÖMMLICHES Verbraucherdarlehen handelt, werden doch die Regelungen für "Verbraucherdarlehen" durch die eigenen (!) Gesetze für Immobiliendarlehen teilweise modifiziert, sondern um eine Spezialform.
So darf sich Bumerakles zwar darauf versteifen, dass Immobiliendarlehen im Gesetzeswerk unter dem Kapitel "Verbraucherdarlehen" zu finden sind, dennoch bilden sie einen Sonderfall und sollten von daher schon auch sprachlich im Alltag nicht "zusammengefasst" werden.
simlelover hat da vollkommen Recht: das sind zwei Paar Stiefel.
BTT, bitte
Denn ob die Immobilien sicher sind hängt (für die meisten Verbraucher) auch von der Finanzierungsart und der damit verbundenen Risiken ab.
Eine Sonderform von X hat die meisten Eigenschaften von x und ist keineswegs ein "anderes Paar Stiefel".
In dieser Diskussion hier geht es um eine ganz bestimmte Eigenschaft eines Verbraucherdarlehens, das Kündigungsrecht durch den Darlehensgeber nur nach Verzug. Das gilt generell für Verbraucherdarlehen, auch für die Sonderform Immofinanzierung, nicht aber für andere Sonderformen wie z.B. Arbeitgeberdarlehen.
Alle Sonderformen müssen sich, soweit nicht anders geregelt, den generellen Regeln der Verbraucherkredite unterwerfen.
Von dem Kündigungsrecht hängtunmittelbar auch das Recht ab, eine Sicherheit wie die Grundschuld zu verwertet. Losgelöst wäre das ein wesentliches Risiko für den Darlehnsnehmer.
Und nebenbei ist dieses Prinzip, dass spezielle Paragraphen eingebettet in allgemeine Paragraphen sind, üblich. So beschreibt §823 BGB, der zentrale Haftpflichtparagraph, die Verschuldenshaftung allgemein. §828 schränkt dann z.B. die Haftung bei Minderjährigen ein. Es gilt jedoch weiterhin, bei bestehender Haftung des Minderjährigen, der §823 BGB. Würde nur §828 gelten, würden Minderjährige für alles haften, worin sie Einsicht hatten. Auch z.B. für überhaupt nicht widerrechtliche Handlungen (z.B. Notwehr). Das kann natürlich nicht sein. §828 ist somit im Kontext zu §823 BGB zu sehen und ergänzt diesen nur.
LG
Edit: Ich hätte vllt. nicht 828 als Beispiel nehmen sollen, da dort nur beschrieben wird, wann keine Haftung eintritt. Aber nehmen wir dann eben §830 BGB. Da wird die gesamtschuldnerische Haftung geklärt. Trotzdem haftet man als Gesamtschuldner nur, wenn natürlich auch hier z.B. die Widerrechtlichkeit gegeben ist (Gegenbeispiel auch hier die Nothilfe oder Notwehr). Das beschreibt der §830 nicht. Trotzdem ist er als Ergänzung zu §823 zu sehen. Es gelten weiterhin dessen Vorschriften. Eine Gruppe haftet, mit Ausnahme der Ausgleichspflicht nach außen hin, nicht anders, als ein einzelnes Subjekt.
Edit 2: Auch wenn die Wikipedia grundsätzlich nicht immer im Recht sein muss, so deutet auch das eindeutig drauf hin: https://de.wikipedia.org/wiki/Kreditk%C ... sdarlehens
Edit 3 (sorry): Bevor nun jemand auf die Idee kommt den Unterpunkt Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (außerordentliche Kündigung) aus der Wikipedia zu zitieren: "wenn eine wesentliche Verschlechterung der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt" (§490 BGB). Wichtig ist hier, dass nicht vom WERT gesprochen wird, sondern von der WERTHALTIGKEIT. Das ist wichtig. Denn die Werthaltigkeit beeinflusst der Kreditnehmer aktiv. Z.B. wenn er das Gebäude nicht ordentlich unterhält und Schimmelschäden freien Lauf lässt. Also es reicht hier NICHT, wenn die Immobilie z.B. am Markt einfach an Wert verliert, weil eine Blase platzt.
... wenn eine wesentliche Verschlechterung der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt
oder auch
... oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird.
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Sorry, da haben wir eben parallel editiert/geschrieben:lifesgood hat geschrieben:... laut dem von Dir verlinkten Artikel hat die Bank ein fristloses Kündigungsrecht, wenn
... wenn eine wesentliche Verschlechterung der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt
oder auch
... oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird.
Edit 3 (sorry): Bevor nun jemand auf die Idee kommt den Unterpunkt Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (außerordentliche Kündigung) aus der Wikipedia zu zitieren: "wenn eine wesentliche Verschlechterung der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt" (§490 BGB). Wichtig ist hier, dass nicht vom WERT gesprochen wird, sondern von der WERTHALTIGKEIT. Das ist wichtig. Denn die Werthaltigkeit beeinflusst der Kreditnehmer aktiv. Z.B. wenn er das Gebäude nicht ordentlich unterhält und Schimmelschäden freien Lauf lässt. Also es reicht hier NICHT, wenn die Immobilie z.B. am Markt einfach an Wert verliert, weil eine Blase platzt.
Ist auch irgendwo logisch, denn fristlose Kündigungen bei Privatkunden wird der Bank immer nur dann eingeräumt, wenn der Kunde irgendeinen Blödsinn gemacht hat. Z.B. nicht bezahlt. Das zieht sich durchaus durch die gesamte Rechtssprechung, ganz spezielle Fälle mal ausgeschlossen.