Edelmetalle in der Partnerschaft

Edelmetall-Themen, neue Bullion- und Sammlermünzen, historische Hintergründe, Fachwissen

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Beitrag 08.10.2012, 16:41

lifesgood
... so isses, solange Du nicht verheiratet bist. Und die können dann ewig auf den Erbschein warten ;)

lifesgood

Beitrag 08.10.2012, 16:42

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Libertad1999
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dr.exe hat geschrieben: naja Zugriff für das im EM in meinem Elternhaus haben meine Mutter. Die da noch lebt mit meinem Bruder.
beim Bankschließfach habe ich keinen weiteren Bevollmächtigten angegeben. Ich habe auch kein Testament oder sowas, bin erst 28^^. Von dem Schließfach weiß sowohl meine Mutter als auch meine Freundin.
Sollte mir was zustoßen kriegen doch automatisch die Erben (Ohne testament wäre das doch meine Mutter und mein Bruder) zugriff auf das Schließfach oder?
Schau mal hier:

http://www.ndeex.de/erbrecht/download/B ... recht.html
"Nach Golde drängt, am Golde hängt doch alles.."

"Auro loquente omnis oratio inanis est!"

LIBERTAD1999

Beitrag 08.10.2012, 18:20

avalon
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dr.exe hat geschrieben: naja Zugriff für das im EM in meinem Elternhaus haben meine Mutter. Die da noch lebt mit meinem Bruder.
beim Bankschließfach habe ich keinen weiteren Bevollmächtigten angegeben. Ich habe auch kein Testament oder sowas, bin erst 28^^. Von dem Schließfach weiß sowohl meine Mutter als auch meine Freundin.
Sollte mir was zustoßen kriegen doch automatisch die Erben (Ohne testament wäre das doch meine Mutter und mein Bruder) zugriff auf das Schließfach oder?
Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dabei gibt es dann Erben verschiedener Ordnung. Dabei würden zuerst Deine Kinder erben und alle anderen Erben "ausstechen" - auch den Ehepartner, da der nicht mit Dir blutsverwandt ist. Allerdings darf / sollte der Ehepartner nicht leer ausgehen, weshalb er im Normalfall die Hälfte des Erbes bekommt (gibt da direkt eine gesetzliche Regelung mit 2 verschiedenen Wegen / Berechnungen, wenn ich mich recht entsinne, die beide aber auf die Hälfte des Erbes für den Ehepartner herauslaufen).

Sind keine Kinder (Nachkommen) vorhanden, geht das Erbe "blutsverwandt" zurück - also an Deine Eltern, wobei eben bzgl. des Ehepartners wieder das Ehegattenerbrecht (so hieß das oben Beschriebene glaube; müßte dazu nachschauen aber habe jetzt weder Zeit noch Lust dazu) in Kraft tritt (Ehegatte müßte dann glaube die Hälfte bekommen und Eltern die andere Hälfte erben).

Solange ein Elternteil von Dir lebt, sollten Geschwister von Dir vom Erbe ausgeschlossen sein. Die würden erst dann etwas erben, wenn Deine Eltern nicht mehr wären.

Das eben Geschriebene dürfte soweit korrekt sein - schaut aber lieber noch mal nach.

Was aber definitiv korrekt ist, ist der folgende, vielleicht etwas "verblüffende" Fall:
Bei einem kinderlosen Paar stirbt einer der beiden; die Eltern des Erblassers sind auch bereits vorher schon verstorben.

Nun erhält nach der gesetzlichen Erbfolge der Ehepartner den gesetzlichen Anteil (die Hälfte). Da keine Nachkommen vorhanden sind, erben die Eltern eigentlich die andere Hälfte. Da diese aber auch nicht mehr sind, erben die Nachkommen der Eltern. Hatte der Erblasser also Geschwister, erben diese dann zusammen die andere Hälfte!!! Will man das ausschließen, sollte man deshalb unbedingt ein Testament machen.

Übrigens, sollten keine Geschwister der Erblassers vorhanden sein, dann geht es nach meinem Wissen auf die Großeltern und deren Nachkommen zurück - Cosuins und Cousinen dürften dann erben. Allerdings ist glaube - bei vorhandenem Ehepartner - bei den Großeltern dann Schluß.

Beitrag 08.10.2012, 18:32

avalon
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Noch ein kleiner Nachtrag: Wie im Link von Libertad1999 nachzulesen ist, läßt sich der Erbschein unter Umständen "vermeiden", sofern eine (möglichst notarielle) Vollmacht über den Tod hinaus existiert. Zumindest bei Filialbanken kann man dann die vorlegen und einige Dinge ggf. problemloser regeln. Allerdings dürfen wohl keine Immobilien in der Erbmasse vorhanden sein, da dann wohl ein Erbschein zwingend erforderlich ist (keine Ahnung, wie das bei Bankschließfächern aussieht!!!).

Seht das alles aber nicht als Rechtberatung an und lest selbst noch mal nach! Ich bin weder Rechtsanwalt, noch habe ich beruflich irgendetwas damit zu tun. Ebenso mache ich auch keinerlei Beratung. Seht das nur als gut gemeinten Hinweis! Wenn man sich etwas umhört - Fernsehen (z.B. jeden Donnerstag 20.15 Uhr MDR Escher empfehlenswert), Bekanntenkreis, etc. - bekommt man solche Dinge mit.

Also, einfach mal selbst über alles informieren, falls jetzt bei jemand von Euch bzgl. der eigenen Position / Lage die Alarmglocken angegangen sein sollten!

Beitrag 08.10.2012, 18:35

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IrresDing
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avalon hat geschrieben:
dr.exe hat geschrieben: naja Zugriff für das im EM in meinem Elternhaus haben meine Mutter. Die da noch lebt mit meinem Bruder.
beim Bankschließfach habe ich keinen weiteren Bevollmächtigten angegeben. Ich habe auch kein Testament oder sowas, bin erst 28^^. Von dem Schließfach weiß sowohl meine Mutter als auch meine Freundin.
Sollte mir was zustoßen kriegen doch automatisch die Erben (Ohne testament wäre das doch meine Mutter und mein Bruder) zugriff auf das Schließfach oder?
Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dabei gibt es dann Erben verschiedener Ordnung. Dabei würden zuerst Deine Kinder erben und alle anderen Erben "ausstechen" - auch den Ehepartner, da der nicht mit Dir blutsverwandt ist. Allerdings darf / sollte der Ehepartner nicht leer ausgehen, weshalb er im Normalfall die Hälfte des Erbes bekommt (gibt da direkt eine gesetzliche Regelung mit 2 verschiedenen Wegen / Berechnungen, wenn ich mich recht entsinne, die beide aber auf die Hälfte des Erbes für den Ehepartner herauslaufen).

Sind keine Kinder (Nachkommen) vorhanden, geht das Erbe "blutsverwandt" zurück - also an Deine Eltern, wobei eben bzgl. des Ehepartners wieder das Ehegattenerbrecht (so hieß das oben Beschriebene glaube; müßte dazu nachschauen aber habe jetzt weder Zeit noch Lust dazu) in Kraft tritt (Ehegatte müßte dann glaube die Hälfte bekommen und Eltern die andere Hälfte erben).

Solange ein Elternteil von Dir lebt, sollten Geschwister von Dir vom Erbe ausgeschlossen sein. Die würden erst dann etwas erben, wenn Deine Eltern nicht mehr wären.

Das eben Geschriebene dürfte soweit korrekt sein - schaut aber lieber noch mal nach.

Was aber definitiv korrekt ist, ist der folgende, vielleicht etwas "verblüffende" Fall:
Bei einem kinderlosen Paar stirbt einer der beiden; die Eltern des Erblassers sind auch bereits vorher schon verstorben.

Nun erhält nach der gesetzlichen Erbfolge der Ehepartner den gesetzlichen Anteil (die Hälfte). Da keine Nachkommen vorhanden sind, erben die Eltern eigentlich die andere Hälfte. Da diese aber auch nicht mehr sind, erben die Nachkommen der Eltern. Hatte der Erblasser also Geschwister, erben diese dann zusammen die andere Hälfte!!! Will man das ausschließen, sollte man deshalb unbedingt ein Testament machen.

Übrigens, sollten keine Geschwister der Erblassers vorhanden sein, dann geht es nach meinem Wissen auf die Großeltern und deren Nachkommen zurück - Cosuins und Cousinen dürften dann erben. Allerdings ist glaube - bei vorhandenem Ehepartner - bei den Großeltern dann Schluß.
Boah, das ist schon ewig her, dass ich das mal gelernt hab. Bin mir aber zimlich sicher, dass die Kinder zur Hälfte, Pflichtteil 1/4 erbberechtigt sind. Die Eltern, wenns keine Kinder gibt, zu 1/4 erbberechtigt, zu 1/8 Pflichtteilberechtigt sind. Es geht also max. 1/4 in deinem geschilderten Fall flöten. Aber da lasse ich mich sehr gern belehren!
Ich möchte den Weg des Forums nicht weiter mit beschreiten. Ich wünsche allen Mitgliedern viel Erfolg und danke für die schöne Zeit bis dahin. Bye bye

Beitrag 08.10.2012, 18:45

avalon
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Ich will mal nicht so sein smilie_16

Hier mal der Wikipedia-Link zur gesetzlichen Erbfolge:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge

@IrresDing
Das mit dem Pflichtteil ist wieder eine andere Geschichte. Es ging ja oben um die gesetzliche Erbfolge.

Der Pflichtteil kommt nach meinem Wissen nur dann zur Anwendung, wenn nahe Verwandte (mindestens die Kinder; Eltern weiß ich jetzt nicht) per Testament enterbt werden - also nichts erben sollen. Dann haben diese Erben wohl einen gesetzlichen Anspruch auf die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil; dann Pflichtteil genannt.

Der Pflichtteil kann aber verwehrt werden, wenn die das Pflichtteil beanspruchende Person dem Erblasser "Schaden" (so nenne ich es mal) zugefügt hat. Das muß aber gravierend sein. Und ich glaube, da gilt dann auch nur, wenn da jemand dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat (sprich: einen Mordversuch unternommen hat). Ein kleiner Zank o.ä. ist da glaube irrelevant.

Aber bitte immer beachten: Testament und gesetzliche Erbfolge. Mit dem Testament kann man die gesetzliche Erbfolge "aushebeln", aber wohl nicht völlig vermeiden (Stichwort Pflichtteil).

Beitrag 08.10.2012, 18:47

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K
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IrresDing hat geschrieben: Boah, das ist schon ewig her, dass ich das mal gelernt hab. Bin mir aber zimlich sicher, dass die Kinder zur Hälfte, Pflichtteil 1/4 erbberechtigt sind. Die Eltern, wenns keine Kinder gibt, zu 1/4 erbberechtigt, zu 1/8 Pflichtteilberechtigt sind. Es geht also max. 1/4 in deinem geschilderten Fall flöten. Aber da lasse ich mich sehr gern belehren!
Kenne ich auch so :
Von dem gemeinsamen Vermögen gehört dem Ehepartner sowieso dei Hälfte !
( wenn nichts anderes geregelt ist )
Die andere Hälfte teilen sich die Erben, wobei der Ehepartner nochmal mit im Boot sitzt.

Ganz konkret - Beispiel 1 Ehefrau, 1 Kind
ich morgen [img]http://www.greensmilies.com/smile/smile ... ns_rip.gif[/img]
Ehefrau 75%, Sonemann 25%.

Beitrag 08.10.2012, 18:50

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IrresDing
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Wohnort: Ich bin dann mal weg.
avalon hat geschrieben:Ich will mal nicht so sein smilie_16

Hier mal der Wikipedia-Link zur gesetzlichen Erbfolge:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge

@IrresDing
Das mit dem Pflichtteil ist wieder eine andere Geschichte. Es ging ja oben um die gesetzliche Erbfolge.

Der Pflichtteil kommt nach meinem Wissen nur dann zur Anwendung, wenn nahe Verwandte (mindestens die Kinder; Eltern weiß ich jetzt nicht) per Testament enterbt werden - also nichts erben sollen. Dann haben diese Erben wohl einen gesetzlichen Anspruch auf die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil; dann Pflichtteil genannt.

Der Pflichtteil kann aber verwehrt werden, wenn die das Pflichtteil beanspruchende Person dem Erblasser "Schaden" (so nenne ich es mal) zugefügt hat. Das muß aber gravierend sein. Und ich glaube, da gilt dann auch nur, wenn da jemand dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat (sprich: einen Mordversuch unternommen hat). Ein kleiner Zank o.ä. ist da glaube irrelevant.

Aber bitte immer beachten: Testament und gesetzliche Erbfolge. Mit dem Testament kann man die gesetzliche Erbfolge "aushebeln", aber wohl nicht völlig vermeiden (Stichwort Pflichtteil).
Du hast es zu schnell gelesen. smilie_06 Du hast geschrieben, dass die Hälfte an die Eltern geht. Ich, dass es "nur" 1/4 ist. Die Pflichtteilsangabe war nur Zusatz.
Ich möchte den Weg des Forums nicht weiter mit beschreiten. Ich wünsche allen Mitgliedern viel Erfolg und danke für die schöne Zeit bis dahin. Bye bye

Beitrag 08.10.2012, 18:56

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goldjunge01
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Meine Frau kennt die Barren (60%) nicht, weil sie Barren nicht mag und ihr die Münzen (40%) schon unheimlich sind.

So ist beiden geholfen. smilie_01

Beitrag 08.10.2012, 18:57

sonstwer
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avalon hat geschrieben:Noch ein kleiner Nachtrag: Wie im Link von Libertad1999 nachzulesen ist, läßt sich der Erbschein unter Umständen "vermeiden", sofern eine (möglichst notarielle) Vollmacht über den Tod hinaus existiert. Zumindest bei Filialbanken kann man dann die vorlegen und einige Dinge ggf. problemloser regeln.

Vor einiger Zeit hatten den ähnlichen Sachverhalt bereits diskutiert, und sind zu zwei Meinungen gekommen:
1. Vollmacht über den Tod hinaus
2. Meine Erfahrung mit zwei Banken damit, aus der ich für mich den schluss gezogen habe, dass ich sowas für meinen NAchlass nicht mache!

Wir hatten eine "Vollmacht, über den Tod hinaus".
Damit zusammen mit der Sterbeurkunde siegessicher zur Bank, da Geld für zwingend jetzt notwendige Auslagen notwendig war.
Ergebniss, bei beiden Banken war: "Kunde tot, Vollmacht erlischt."
Denn man könne ja nicht wissen, ob nicht doch andere Personen erbberechtigt sind und man jetzt als bevollmächtigter einfach nur das Geld abzweigen will.

Was vollmachten angeht sind zumindest manche Banken auch komisch:
Eine Vollmacht, die bei der Bank beim Bankangestellten unterschrieben wurde zählt.
Eine Vollmacht von einem Notar beglaubigt nicht.
Meine jetzige Hausbank (eine Filialbank)hat mir das als ich wegen dieser PRoblematik zunächst so erklärt, dass sie nur ihre eigenen Formulare anerkennen dürfe im weiteren dann ausgeführt, dass sie nicht nachvollziehen können, ob die notarielle Urkunde mit der jemand daher kommt nicht zu Hause in Ruhe gefälscht ist.
(Man könnte ja auch im Telefonbuch nach der Telefonnummer der Kanzlei suchen, da anrufen und sich eine Kopie der Urkundenrolle faxen lassen. Wenn man dann tatsächlich betrogen wird, sollte man der üblichen Sorgfaltspflicht als Bank ja eigentlich nachgekommen sein).

Bei Gemeinschaftlichen Konten gilt auch:
Erst notwendiges Geld abheben (und wenn einer fragt dann darlegen, dass man es nur im Auftrag des Verstorbenen quasi treuhänderisch verwaltet hat) und dann erst die Sterbeurkunde einreichen.
Eine der Kontoinhaber tod? Dann Konto gesperrt. Zum Schutze des Vermögens für die Erben.

Meine Essenz dafür:
Für im plötzlichen Todes- oder schweren Krankheitsfall muss die Person, die man dafür beabsichtigt, unmittelbaren Zugriff auf entsprechend schnell liquides vermögen haben.
Zum Thema zurück kommend:
Das dafür notwendige Geldvermögen kann zum Teil auch aus entsprechenden Anlage-Edelmetallen (und ggf. einer Kurzanleitung zum Verkauf) bestehen. Das setzt dann natürlich das Wissen darüber voraus :|

Beitrag 08.10.2012, 18:59

avalon
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K hat geschrieben: Kenne ich auch so :
Von dem gemeinsamen Vermögen gehört dem Ehepartner sowieso dei Hälfte !
( wenn nichts anderes geregelt ist )
Die andere Hälfte teilen sich die Erben, wobei der Ehepartner nochmal mit im Boot sitzt.

Ganz konkret - Beispiel 1 Ehefrau, 1 Kind
ich morgen [img]http://www.greensmilies.com/smile/smile ... ns_rip.gif[/img]
Ehefrau 75%, Sonemann 25%.
Ich glaube, Du irrst Dich da (siehe bei obigen Link 1.2 Ehegattenerbrecht). Der Ehegatte ist bei der gesetzlichen Erbfolge nicht erbberechtigt. Nur durch das Ehegattenerbrecht sitzt sie/er dann mit 50% mit im Boot.

Deine Regelung dürfte nur mit Testament gelten, wenn Du Deinen Sohn vom Erbe ausgeschlossen hättest und Deine Ehefrau Alleinerbin wäre. Dann würde Deinem Sohn der Pflichtteil (Hälfte vom gestzlichen Erbteil) zustehen. Da der gesetzliche Erbteil die Hälfte sein dürfte, wäre das Pflichtteil für Deinen Sohn dann ein Viertel.

Zumindest habe ich das so verstanden und glaube auch mal in einem Vortrag so gehört. Aber ich bin kein Rechtsexperte; kann mich daher natürlich auch irren.

Beitrag 08.10.2012, 19:01

lifesgood
avalon hat geschrieben:
Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dabei gibt es dann Erben verschiedener Ordnung. Dabei würden zuerst Deine Kinder erben und alle anderen Erben "ausstechen" - auch den Ehepartner, da der nicht mit Dir blutsverwandt ist. Allerdings darf / sollte der Ehepartner nicht leer ausgehen, weshalb er im Normalfall die Hälfte des Erbes bekommt (gibt da direkt eine gesetzliche Regelung mit 2 verschiedenen Wegen / Berechnungen, wenn ich mich recht entsinne, die beide aber auf die Hälfte des Erbes für den Ehepartner herauslaufen).
Läuft nur auf dasselbe hinaus, wenn nur ein Kind da ist.

Ist das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand verheiratet, so erbt die Frau die Hälfte und die andere Hälfte wird auf die Kinder verteilt. Bei zwei Kindern würde dann jedes Kind ein Viertel erben.

Ist das Ehepaar im Güterstand der Gütertrennung verheiratet, erbt die Ehefrau genauso wie die Kinder, das heißt bei 2 Kindern würde jedes Kind und die Ehefrau je 1/3 erben. Bei mehr Kindern entsprechend weniger.

lifesgood

Beitrag 08.10.2012, 19:11

avalon
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@sonstwer
Ich glaube Dir, daß das Banken unterschiedlich handhaben. Das mit der Fälschung ist aber aus meiner Sicht kein Argument. Ich weiß zwar nicht, ob Notare sich Kopien von den ausgestellten Urkunden machen; könnte mir das aber gut vorstellen. Was ist, wenn durch einen Brand mal eine Vollmacht vernichtet wurde?

Somit kann die Bank also bei dem Notar nachfragen, was aber Aufwand ist, den sie sicherlich scheut, da das ja wieder Kosten sind.

Mit dem "Anrecht" auf das Erbe verstehe ich. Wie das die einzelnen Banken regeln, weiß ich nicht. Allerdings gibt es da Banken, die da wohl auch ein Schreiben vorlegen. Wenn man das unterschreibt, bestätigt man wohl, der Erbe zu sein und alle sonstigen Ansprüche eventueller Dritter (Erben) gegen die Bank "auf sich zu nehmen"; also selbst dafür gerade zu stehen und die Bank von einer Schadenersatzpflicht (nennt man das dann so?) zu befreien. Damit hat die Bank dann keinerlei Risiko, sofern irgendwann Erben auftauchen, die die Bank bisher nicht kannte.

Aber das Beste ist doch immer wohl noch ein Testament - möglichst unter fachlicher Beratung (Rechtsanwalt, Notar, etc.).

Beitrag 08.10.2012, 19:16

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Silberhamster
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"Eine Münzsammlung fällt, wie auch Briefmarken- oder Weinsammlungen, nicht unter die Zugewinngemeinschaft, wenn es nur "einen Sammler" in der Ehe gibt! Das bedeutet: Eine Münzsammlung gehört dem, dessen Hobby es war. Ob und wie das für Barren o.ä. gilt, kann ich nicht beurteilen."
Zitat Ende.
Dem ist leider NICHT so
: smilie_13 die Zugewinngemeinschaft umfaßt alles, was während der aufrechten Ehe erworben wurde, nur Umschichtungen (vorher Bargeld, nachher EM) fallen nicht darunter.
Da der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, erbt bei Frau und Kindern die Frau und die Kinder je 1/2 ohne Testament. Mit Testament kann es 3/4 Kinder 1/4 die Frau oder umgekehrt 1/4 die Kinder ( Pflichtteil, wenn es 2 sind z.b. je 1/8 ) und 3/4 die Frau, wie man es will. Testament eigenhändig geschrieben, unterfertigt, bei Gericht deponiet ist am sichersten und kostet nichts, wenn man die Hinterlegungsgebühren von 10-50,00€ vernachlässigt. >Notar oder anwalt einige hundert bis einige tausend Euro, rechnet das mal in Unzen, da kommen einem die Tränen.
Wenn man nicht sicher ist, Entwurft am PC als Datei, Anwalt anrufen und überprüfen lassen und VORHER das Honorar aushandeln, da dies im RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nicht eindeutig geregelt ist. ( 200-300,00 € solten hier reichen, Fachanwalt Erbrecht empfohlen)
Bei vorhandenem größerem Vermögen empfiehlt sich eine Eheeröffnungsbilanz ( kein Scherz) um im Falle des Falles Probleme zu vermeiden. Auf die Änderung des Gesamtvermögens zwischen Eheschließung und Scheidung durch Erwerb käme es an. Erbschaften sind nicht erworben, ebenso Glücksspielgewinne ( es ist eine Zugewinngemeinschaft per Gesetz, kann aber auch in eine Gütergemeisnchaft geändert werden mit Notariatsakt VOR der Eheschließung, aber auch in eine sog. "modifizierte Zugewinnemeinschaft" bei welcher der überlebende Ehegatte im Todesfall erbt, im Fall der Scheidung NICHTS bekommt, von Unterhalt oder ähnlichem angesehen. Die Zugewinngemeinschaft ist unabhängig vom Grund der Auflösung der Ehe, worin das Problem besteht.
Von dem gemeinsamen Vermögen gehört dem Ehepartner sowieso dieHälfte !
Auch das ist UNRICHTIG: Nur von dem während der Ehe gemeinsam erworbenen die Hälfte!
Vertrauen ist etwas, was auch mit Alter und Erfahrung zu tun hat- der eine vertraut seiner Frau, der andere seinen Kindern oder einem der Kinder, der Dritte niemandem, das ist so unterschiedlich wie das Leben.
Grüße silberhamster smilie_24
Zuletzt geändert von Silberhamster am 08.10.2012, 19:35, insgesamt 4-mal geändert.
Wahre Worte sind nicht schön, schöne Worte sind nicht wahr ( Laotse)

Beitrag 08.10.2012, 19:27

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Silberhamster
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Bankvollmacht und gemeinsames Schließfach: Nach den AGB der Banken ist der Bevollmächtigte mit dem Kontoinhaber gemeinsam in der Bank zwecks Legitimationsprüfung, die Vollmacht geht über den Tod hinaus oder nicht, je nach Formular und bei gemeinsamem Schließfach oder Konto hat jeder Zugriff, auch wenn einer verstirbt (!!) beim Schließfach wenn der zweite den Schlüssel hat auch zu Lebzeiten. Bei Erbschaften öffnen Banken und Sparkassen nuir nach Vorlage des Erbscheins ,sonst dem Bevollmächtigten oder Mitinhaber. Grüße Silberhamster
Wahre Worte sind nicht schön, schöne Worte sind nicht wahr ( Laotse)

Beitrag 08.10.2012, 21:07

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IrresDing
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Silberhamster hat geschrieben:"Eine Münzsammlung fällt, wie auch Briefmarken- oder Weinsammlungen, nicht unter die Zugewinngemeinschaft, wenn es nur "einen Sammler" in der Ehe gibt! Das bedeutet: Eine Münzsammlung gehört dem, dessen Hobby es war. Ob und wie das für Barren o.ä. gilt, kann ich nicht beurteilen."
Zitat Ende.
Dem ist leider NICHT so
: smilie_13 die Zugewinngemeinschaft umfaßt alles, was während der aufrechten Ehe erworben wurde, nur Umschichtungen (vorher Bargeld, nachher EM) fallen nicht darunter. [...]
Grüße silberhamster smilie_24
http://www.news.de/reisen-und-leben/855 ... uf-wein/1/

LG
Ich möchte den Weg des Forums nicht weiter mit beschreiten. Ich wünsche allen Mitgliedern viel Erfolg und danke für die schöne Zeit bis dahin. Bye bye

Beitrag 08.10.2012, 21:34

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Historix
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Sehr interessant, hier zu lesen....was euch so umtreibt...

wie Ihr so mit euren Partnern umgehen mögt.... smilie_20

Wer von Anfang an an Trennung denkt...ist zwar vorbereitet, aber nicht mehr unbelastet... smilie_13

Was wäre denn so schlimm bei fifty-fifty, nach X-Jahren ?

Für den Rest gibt's Testamente, gell !

smilie_02
Gold ist schön....schönes Gold ist schöner !
BAZINGA !

Beitrag 08.10.2012, 21:46

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Libertad1999
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Historix hat geschrieben: Was wäre denn so schlimm bei fifty-fifty, nach X-Jahren ?
Das hat ja auch noch damit was zu tun, WIE es auseinander geht...daher ist es schon ganz gut, wenn man auf verschiedene Szenarien vorbereitet ist bzw. Kenntnisse darüber hat, welche Möglichkeiten zur Auswahl stehen.

smilie_24
"Nach Golde drängt, am Golde hängt doch alles.."

"Auro loquente omnis oratio inanis est!"

LIBERTAD1999

Beitrag 09.10.2012, 05:12

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Oscar
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Ich denke der Umgang mit dem (r) Partner(in) hängt ganz von den gemachten Erfahrungen ab. Selber schon erlebt und deswegen gebranntes Kind, das EM war zum Teil weg, das versuchte, "friedliche" Trennungsszenario war dahin. Was lernt man daraus? Es das nächsten Mal anders (besser :?: ) zu machen und nicht alles zu erzählen...
Fülle die Jahre mit Leben und nicht das Leben mit Jahren!

Beitrag 09.10.2012, 05:36

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Mithras
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Wohnort: dort, wo ich die Schuhe ausziehe
Das Wein-Urteil ist nur eine Konkretisierung der bisherigen Rechtslage bzgl. "typischen" Sammlungen (wie Briefmarken und Münzen - steht ja auch in dem Artikel). Allerdings glaube ich mit meiner Kenntnis des "Rechts"-Systems Marke BRD nicht, daß man jetzt seinen Krüger- oder Maple-Haufen :wink: als "Sammlung" definieren kann, das geht wohl nichtmal bei Handelsgoldmünzen: da wird ein "Gericht" immer argumentieren, daß hier der Sammleraspekt zu vernachlässigen sei. Und wie oben schon richtig erwähnt: "an sich" gelten EM schlichtweg als "Barvermögen" (was ja eine der seltenen Ausnahmen ist, wo das "Rechtssystem" Marke BRD mit dem gesunden Menschenverstand harmoniert.... smilie_01 ).

Das ist was anderes, wenn jemand eine superwissenschaftlich geführte, hochspezialisierte Sammlung z.B. von Provinzbronzen der Römerzeit hat und die noch auf die Zeit vor der Eheschließung zurückgeht: Materialwert: 7,89 € - Marktwert: ein paar Hunderttausend €… Die gilt dann auch bei "Zugewinngemeinschaft" ALLEIN als Eigentum des Sammlers.
Goldigste Grüße,

Euer Mithras, der Goldjunge

Und nicht vergessen: "Papiergeld kehrt früher oder später zu seinem inneren Wert zurück: Null." [Voltaire, 1694-1778]

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