Einbehalten von Fälschungen durch Händler
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Darf ein Händler einfach Ware einbehalten bzw. sogar vernichten, wenn er meint, es handelt sich um eine Fälschung? Ich meine – ob Fälschung oder nicht – solange kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, gehört die Ware doch immer noch dem Kunden. Ggf. geht dem Kunden so auch Beweismaterial verloren, sollte er der Ursprungsquelle der Fälschung rechtlich nachgehen wollen. Gibt es für dieses Vorgehen irgendeine rechtliche Grundlage?
Eine Bank muss Falschgeld das ein Kunde an einem Automat einzahlt, auch behalten bis der sachverhalt eindeutig geklärt ist, mir passierte dies.
Nach ein paar tagen wurde mir der Geldschein bzw der betrag nachträglich gutgeschrieben, war wohl nur ein knick o.ä. drin
....Wäre es anders gewesen, hätt ich wohl probleme bekommen.
Daher könnte ich mir vorstellen das sich dies bei gefälschtem Em ähnlich verhält


Nein, darf er nicht. Rechtlich gibt es kein "Falschgold", es gibt nur Replikas und Imitate, deren Besitz völlig legal ist. Die Weigerung der Rückgabe ist strafrechtlich eine Unterschlagung, die Vernichtung ohne Einverständnis des Eigentümers Sachbeschädigung.MaciejP hat geschrieben: ↑12.12.2022, 04:10Darf ein Händler einfach Ware einbehalten bzw. sogar vernichten, wenn er meint, es handelt sich um eine Fälschung?
Wenn Imitate nicht als solche kenntlich gemacht sind, handelt es sich u.U. um eine Ordnungswidrigkeit nach dem Feingehaltsgesetz, mehr nicht. Und auch das nur, wenn darauf ein Feingehalt punziert ist und nur in Bezug auf Herstellung und Vertrieb, nicht auf blosen Besitz.
Eine Ausnahme wäre die Fälschung wertvoller Sammlerstücke, wenn diese als echt angeboten würden. Das wäre dann Betrug, in diesem Fall dürfte der Händler die Stücke zur Beweissicherung zurückhalten und der Polizei übergeben. Vernichten darf er sie nicht.
Das ist auch eine völlig andere Sache. Geld=offizielles Zahlungsmittel, Nachahmung=strafbare Fälschung.Oliver hat geschrieben: ↑12.12.2022, 06:52Eine Bank muss Falschgeld das ein Kunde an einem Automat einzahlt, auch behalten bis der sachverhalt eindeutig geklärt ist,
Falschgeld ist übrigens das einzige, was ein privates Unternehmen (bzw. jedermann) als Erfüllungsgehilfe nicht nur einbehalten darf sondern sogar einziehen muss.
Danke für die Antwort. Mir kam das auch etwas wie Selbstjustiz vor. Stücke einzubehalten, bis die Polizei da ist, hätte ich noch verstanden. Vielleicht war das auch als eine Art Kompromiss gedacht: Ich nehme die Fälschung vom Markt und dafür bekommst du keine Betrugsanzeige.Klecks hat geschrieben: ↑12.12.2022, 10:08Eine Ausnahme wäre die Fälschung wertvoller Sammlerstücke, wenn diese als echt angeboten würden. Das wäre dann Betrug, in diesem Fall dürfte der Händler die Stücke zur Beweissicherung zurückhalten und der Polizei übergeben. Vernichten darf er sie nicht.
Um Fälschungen auszusortieren
Ich würde beim Ankauf den Kunden einen Zettel unterschreiben lassen dass Ware unter 50% Feingehalt als Schmelzware angekauft eingeschmolzen und auch so vergütet wird
Dann ist man das Problem los und der Markt ist von unsauberen Produkten befreit
Naja... Wäre schon fragwürdig. Immerhin bedingt ein Betrug den Vorsatz und der muss erst mal bewiesen werden. Das blose Angebot der falschen Stücke reicht nicht mal für einen Anfangsverdacht, wenn der Anbieter ganz offensichtlich selbst überrascht vom Ergebnis der Prüfung ist.MaciejP hat geschrieben: ↑12.12.2022, 22:52Vielleicht war das auch als eine Art Kompromiss gedacht: Ich nehme die Fälschung vom Markt und dafür bekommst du keine Betrugsanzeige.
So oder so, wenn der Anbieter auf Rückgabe besteht, darf sie der Händler nicht verweigern. Andernfalls macht er sich selbst strafbar. Ausgenommen eben, es besteht ein begründeter(!) Betrugsverdacht.