Wo Gold prüfen?

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Beitrag 04.11.2022, 17:41

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Oliver
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Und wiso schreibst du das dann ???
Herstellung und Vertrieb von Gegenständen aus unedlem Material, die mit einer EM-Feingehaltsangabe versehen sind, ist lediiglich eine Ordnungswidrigkeit nach dem Feingehaltsgesetz. KEINE Straftat
Ich fürchte hier liegen zu viele schläuche rum wo ich gerad drauf stehe
smilie_37 smilie_37Gold und Silber lieb ich sehr, deshalb will ich immer mehr

Beitrag 04.11.2022, 17:43

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VfL Bochum 1848
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Eins steht für mich jedenfalls fest: Sollte ich jemals juristischen Beistand brauchen werde ich mich in meiner Not vertrauensvoll an Klecks wenden und ihn anschließend mit einer Unze Silber-Kookaburra fürstlich entlohnen smilie_01 .
VfL Bochum? -Find ich gut!

Beitrag 04.11.2022, 21:36

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Puschel
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Also wäre demnach als vorläufiges Fazit zu ziehen:
Anders als bei z.B. Falschgeld, Drogen, Markenpiraterie(?) u.a. ist die täuschend echte Nachahmung eines Feingoldprodukts mit minderem Material kein Grund um schon von Amts wegen zu ermitteln.

Nur der Verkäufer eines Fake-Barrens entscheidet letztendlich darüber, ob damit eine Straftat begangen wird oder eben nicht. Und das auch nur wenn er (beweisbar) wissentlich eine Fälschung für echt deklariert und somit einen Käufer geschädigt hat. (Privatrecht mal aussen vor)

Falls dem so sei, könnte theoretisch jeder private Barren-Verkäufer mir wissentlich oder auch unwissentlich alles Mögliche verkaufen. Es sollte nur für den Verkäufer so ausgehen, das er seine "Unwissenheit" irgendwie beweisen kann und ist somit strafrechtlich aus der "Betrugsnummer" raus. (Privatrecht aussen vor)

Auch ein bisschen seltsam, da wird ja Tür und Tor geöffnet............. smilie_08
Der Sinn einer Behörde liegt in seiner Existenz

Beitrag 05.11.2022, 13:08

Klecks
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Oliver hat geschrieben:
04.11.2022, 17:41
Und wiso schreibst du das dann ???
Herstellung und Vertrieb von Gegenständen aus unedlem Material, die mit einer EM-Feingehaltsangabe versehen sind, ist lediiglich eine Ordnungswidrigkeit nach dem Feingehaltsgesetz. KEINE Straftat
Ich fürchte hier liegen zu viele schläuche rum wo ich gerad drauf stehe
Weils es stimmt. Wenn du einen vergoldeten Messingbarren mit einer Feingoldpunze verzierst, begehst du lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Verkaufst du den dann als Dekostück mit dem ausdrücklichen Hinweis "Messing vergoldet", ist auch das nur eine Ordnungswidrigkeit nach dem Feingehaltsgesetz. Und selbst da gibt es erlaubte Ausnahmen (sog. Beleg- oder Schaustücke, wie sie z.B. bei Banken oft ausgestellt sind).

Lässt du den Käufer beim Verkauf allerdings im Unklaren über die Echtheit oder behauptest diese sogar und verlangst einen entsprechenden Preis, ist das Betrug.
Das Leben ist zu kurz, um alle Fehler selber zu machen.

Beitrag 05.11.2022, 13:19

Klecks
Gold-Guru
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Puschel hat geschrieben:
04.11.2022, 21:36
Also wäre demnach als vorläufiges Fazit zu ziehen:
Anders als bei z.B. Falschgeld, Drogen, Markenpiraterie(?) u.a. ist die täuschend echte Nachahmung eines Feingoldprodukts mit minderem Material kein Grund um schon von Amts wegen zu ermitteln.
Richtig. Es sei denn, es liegt eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das FeinGehG vor, dann wird eine Bußgeldverfahren eingeleitet.
Puschel hat geschrieben:
04.11.2022, 21:36
Falls dem so sei, könnte theoretisch jeder private Barren-Verkäufer mir wissentlich oder auch unwissentlich alles Mögliche verkaufen. Es sollte nur für den Verkäufer so ausgehen, das er seine "Unwissenheit" irgendwie beweisen kann und ist somit strafrechtlich aus der "Betrugsnummer" raus. (Privatrecht aussen vor)
Das ist das grundsätzliche Problem bei Betrugsfällen: § 263 StGB (Betrug) har einen Vorsatzvorbehalt. Das bedeutet, die Tat muss mit bewusster Absicht begangen und der Vorsatz bewiesen werden.

Zum Privatrecht:
§ 7 FeinGehG
Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der Ware. Ist deren Stempelung im Inland erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist.
Das Leben ist zu kurz, um alle Fehler selber zu machen.

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