Ich fürchte hier liegen zu viele schläuche rum wo ich gerad drauf steheHerstellung und Vertrieb von Gegenständen aus unedlem Material, die mit einer EM-Feingehaltsangabe versehen sind, ist lediiglich eine Ordnungswidrigkeit nach dem Feingehaltsgesetz. KEINE Straftat
Wo Gold prüfen?
Moderatoren: Ladon, Forum-Team, Mod-Team


- VfL Bochum 1848
- Gold-Guru
- Beiträge: 5649
- Registriert: 31.01.2015, 11:29
- Wohnort: NRW

Anders als bei z.B. Falschgeld, Drogen, Markenpiraterie(?) u.a. ist die täuschend echte Nachahmung eines Feingoldprodukts mit minderem Material kein Grund um schon von Amts wegen zu ermitteln.
Nur der Verkäufer eines Fake-Barrens entscheidet letztendlich darüber, ob damit eine Straftat begangen wird oder eben nicht. Und das auch nur wenn er (beweisbar) wissentlich eine Fälschung für echt deklariert und somit einen Käufer geschädigt hat. (Privatrecht mal aussen vor)
Falls dem so sei, könnte theoretisch jeder private Barren-Verkäufer mir wissentlich oder auch unwissentlich alles Mögliche verkaufen. Es sollte nur für den Verkäufer so ausgehen, das er seine "Unwissenheit" irgendwie beweisen kann und ist somit strafrechtlich aus der "Betrugsnummer" raus. (Privatrecht aussen vor)
Auch ein bisschen seltsam, da wird ja Tür und Tor geöffnet.............

Weils es stimmt. Wenn du einen vergoldeten Messingbarren mit einer Feingoldpunze verzierst, begehst du lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Verkaufst du den dann als Dekostück mit dem ausdrücklichen Hinweis "Messing vergoldet", ist auch das nur eine Ordnungswidrigkeit nach dem Feingehaltsgesetz. Und selbst da gibt es erlaubte Ausnahmen (sog. Beleg- oder Schaustücke, wie sie z.B. bei Banken oft ausgestellt sind).Oliver hat geschrieben: ↑04.11.2022, 17:41Und wiso schreibst du das dann ???Ich fürchte hier liegen zu viele schläuche rum wo ich gerad drauf steheHerstellung und Vertrieb von Gegenständen aus unedlem Material, die mit einer EM-Feingehaltsangabe versehen sind, ist lediiglich eine Ordnungswidrigkeit nach dem Feingehaltsgesetz. KEINE Straftat
Lässt du den Käufer beim Verkauf allerdings im Unklaren über die Echtheit oder behauptest diese sogar und verlangst einen entsprechenden Preis, ist das Betrug.
Richtig. Es sei denn, es liegt eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das FeinGehG vor, dann wird eine Bußgeldverfahren eingeleitet.Puschel hat geschrieben: ↑04.11.2022, 21:36Also wäre demnach als vorläufiges Fazit zu ziehen:
Anders als bei z.B. Falschgeld, Drogen, Markenpiraterie(?) u.a. ist die täuschend echte Nachahmung eines Feingoldprodukts mit minderem Material kein Grund um schon von Amts wegen zu ermitteln.
Das ist das grundsätzliche Problem bei Betrugsfällen: § 263 StGB (Betrug) har einen Vorsatzvorbehalt. Das bedeutet, die Tat muss mit bewusster Absicht begangen und der Vorsatz bewiesen werden.Puschel hat geschrieben: ↑04.11.2022, 21:36Falls dem so sei, könnte theoretisch jeder private Barren-Verkäufer mir wissentlich oder auch unwissentlich alles Mögliche verkaufen. Es sollte nur für den Verkäufer so ausgehen, das er seine "Unwissenheit" irgendwie beweisen kann und ist somit strafrechtlich aus der "Betrugsnummer" raus. (Privatrecht aussen vor)
Zum Privatrecht:
§ 7 FeinGehG
Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der Ware. Ist deren Stempelung im Inland erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist.