Text zum Rechtsvorbehalt privater Verkäufer
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- Argentum13
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Welchen Text muss / sollte ich als privater Verkäufer, z.B. bei Hood oder in der MA meinen Münzangeboten beifügen. Gibt es da einen möglichst kurzen Standardtext, der ausreicht und mich vor üblen Käufern schützt?
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Gruss
alibaba (grins)
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- Nixgefunden
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bei Ebay habe ich immer diese Formulierung benutzt:
Es handelt sich um eine Privatauktion und daher erfolgt keine Gewährleistung für die ersteigerten Produkte. Der Käufer erkennt dieses ausdrücklich an. Fragen bitte unbedingt vorher stellen, damit keine Missverständnisse aufkommen.]
Wenn man sie ein wenig anpasst, sollte es auch schon ein wenig mehr Sicherheit bringen und einige abschrecken.
Gruß vom Nixgefunden
keine Garantie auf alles oder sonstiges mit Vertragsabschluss
gilt dieses als Hauptbestandteil mit vorrang
vor sämtlichen nationalen und internationalen Knebel§§§ "
besonders in Pseudo Demokratien des Kapital
Gruss
alibaba (grins)
PS. willst du dem Papst ein Ehebett verkaufen (?)
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- Argentum13
- 500 g Barren Mitglied
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Jo, Danke, Räuber...versuche die Aussage deines Idiolekts in rechtsrelevante Worte zu fassen...nicht so einfach!alibaba hat geschrieben:"Sonderzusatzvereinbarung im gegenseitigen Einverständnis ,
keine Garantie auf alles oder sonstiges mit Vertragsabschluss
gilt dieses als Hauptbestandteil mit vorrang
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- Argentum13
- 500 g Barren Mitglied
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Danke, damit kann ich schon was anfangen. Bei Münzen kann man doch ein Rückgaberecht ausschließen, oder...m.W. machen das die Händler doch auch so.Nixgefunden hat geschrieben:Hallo Argentum13,
bei Ebay habe ich immer diese Formulierung benutzt:
Es handelt sich um eine Privatauktion und daher erfolgt keine Gewährleistung für die ersteigerten Produkte. Der Käufer erkennt dieses ausdrücklich an. Fragen bitte unbedingt vorher stellen, damit keine Missverständnisse aufkommen.]
Wenn man sie ein wenig anpasst, sollte es auch schon ein wenig mehr Sicherheit bringen und einige abschrecken.
Gruß vom Nixgefunden
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- 2 Unzen Mitglied
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nur eins sollte man bedenken: nicht beschriebene mängel, kann niemand mit keiner klausel als rückgabegrund ausschließen. wer verschweigt, betrügt! auch wenn das viele verkäufer nicht wahrhaben wollen und meinen, sie könnten jede verantwortung für jedwede mängel grundsätzlich ablehnen, weil sie privatleute seien.
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- 10 Unzen Mitglied
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vielleicht kann ich meine Meinung dazu geben ob diese richtig ist ???????
Mir wurden vor sehr langer Zeit folgende Zeilen zugeschickt,welche ich bei meinen Verkäufen immer als
letzten Satz formuliere.
"Das ist ein Privatverkauf unter Ausschluss der Gewährleistungsrechte nach AGB"
Diese Formulierung soll ausreichend sein, bzw stelle ich nun einfach zur Diskussion, denn wir haben
ja auch etliche Anwälte im Forum.
lg wolleblockshop
***Kluge Leute lernen auch von ihren Feinden ***
Sokrates
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Könnte es sein, daß Du das BGB meinst?wolleblockshop hat geschrieben:Mir wurden vor sehr langer Zeit folgende Zeilen zugeschickt,welche ich bei meinen Verkäufen immer als
letzten Satz formuliere.
"Das ist ein Privatverkauf unter Ausschluss der Gewährleistungsrechte nach AGB"
- Argentum13
- 500 g Barren Mitglied
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Nee, das ist klar und auch richtig so. Möchte das als Käufer ja auch nicht haben, dass mir verkratzte Münzen o.ä. geschickt werden, wenn nicht extra darauf hingewiesen worden ist. Falls es einen Mangel geben sollte, den ich bisher nicht entdeckt habe, werd' ich die Münze selbstverständlich zurücknehmen und alle Kosten erstatten.
Aber möchte halt auch als Verkäufer nicht gelinkt werden. Sowieso seltene Rolle - in 90% der Fälle trete ich eh nur als Käufer auf.
Die Hinweise hier haben mir schon weitergeholfen.
@ alle
Danke für die Tipps!
Grüße Argentum13
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- Friedrich 3
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"Nach neuem EU Recht......"
Da wird mir immer ganz Übel bei...
Bei mir steht da immer so in etwa:Privatverkauf .Daher keine Garantie und oder Gewährleistung!
.....................................
Rücknahme
Es handelt sich um einen Privatverkauf, keine Rücknahme.
Bieten Sie nicht, wenn Sie nicht damit einverstanden sind.
.....................................
Sollte doch so reichen.
Grüße
- Datenreisender
- Gold-Guru
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- Registriert: 20.03.2010, 20:56
Nein, das ist kein wirksamer Gewährleistungsausschluss.rorschach hat geschrieben:Aktuell steht bei meinen zwei Angeboten bei hood:
.....................................
Rücknahme
Es handelt sich um einen Privatverkauf, keine Rücknahme.
Bieten Sie nicht, wenn Sie nicht damit einverstanden sind.
.....................................
Sollte doch so reichen.
Grüße
Ersetze "keine Rücknahme" durch "keine Gewährleistung" (zur Rücknahme bist Du ohnehin nicht verpflichtet).
Privathändler haben AGBs?wolleblockshop hat geschrieben:Hallo,
vielleicht kann ich meine Meinung dazu geben ob diese richtig ist ???????
Mir wurden vor sehr langer Zeit folgende Zeilen zugeschickt,welche ich bei meinen Verkäufen immer als
letzten Satz formuliere.
"Das ist ein Privatverkauf unter Ausschluss der Gewährleistungsrechte nach AGB"
Diese Formulierung soll ausreichend sein, bzw stelle ich nun einfach zur Diskussion, denn wir haben
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lg wolleblockshop
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Sokrates
- Silberhamster
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Hallo,
ich hoffe ihr könnt mir verzeihen, natürlich BGB.
Aber es hat trotzdem noch niemand eine richtige Antwort gegeben.
Was ist denn nun der richtige Satz, welcher unter einem Verkauf zu stehen hat.?????
Alle eiern da mit irgend etwas rum, aber nichts konkretes
lg wolleblockshop
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Sokrates
Doch Silberhamster hat es auf den Punkt gebracht
es gibt ja zwei themenkreise. einmal die rückgabe bzw. den wiederruf des käufers und dann die gewährleistung des verkäufers. die gewährleistung kann und muss man als privatverkäufer ausschließen, wenn man keine gewährleistung geben möchte. wie du das schreibst, ist völlig banane, solange der wille keine gewährleistung übernehmen zu wollen klar und eindeutig daraus hervorgeht.
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- 2 Unzen Mitglied
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Ich finde, dass es eher peinlich wirkt, eine Gewährleistung bei Sachen auszuschließen, die nicht kaputt gehen können.