im Rahmen der Kündigung und des Abschlusses einer neuen Hausratversicherung habe ich mir den üblichen Passus - der für EM-Inhaber ja interessant ist - bezüglich der Entschädigungsgrenzen näher zu Gemüte geführt.
Einiges bleibt bei mir jedoch im trüben...
Hat jemand mit einem solchen Fall schonmal Erfahrungen gemacht?VHB 2008 schreibt:
Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalles außerhalb eines verschlossenen Wertschutz-
schrankes im Sinne von Nr. 1.2 befunden haben, ist die
Entschädigung zudem je Versicherungsfall begrenzt auf
a) 1.500 € für Bargeld und auf Geldkarten geladene Be träge
mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert
den Nennbetrag übersteigt;
[...]
c) 40.000 € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine,
Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle
Sachen aus Gold und Platin.
Als einfaches Beispiel:
Ich habe eine Philharmonika (Nennwert: 1,5 EUR).
Im Rahmen eines Einbruchs wird diese entwendet. Ich zeige der Versicherung den Schaden an.
Bargeld (da EUR-Nennwert) würde erstmal nach Punkt a) reguliert werden.
Da der Nennwert jedoch unter dem Versicherungswert (s.u.) liegt, bekomme ich eine Münze von gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand nach Punkt c) reguliert.
Frage 1:VHB 2008 schreibt:
Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von
Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
(Neuwert).
Habe ich nun eine Philharmonika aus dem Jahr 2007 (meinetwegen aus pers. Grund mit immatriellen Wert verbunden...)... Was passiert, im Rahmen der Regulierung? Bekomme ich nun die 2010er Auflage und gut ist? Oder bekomme ich eine neue 2007er Version (egal, was diese kostet)?
Frage 2:
Nun habe ich nicht die eine Philharmonika sondern eine Lunar I (Drache). Diese wird entwendet... Womit kann ich als Versicherungsleistung rechnen (Wert der Lunar I; Wert einer aktuellen Lunar II oder gar nur Wert der günstigsten Silbermünze mit gleichem Nennwert [aktuell Kookabura mit 1 A$, da hier Art und Güte vergleichbar sind])?
Danke schonmal für eure Erfahrungen und / oder Meinungen.