Verkauf von Münzen mit potentielem Sammelzuschlag
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Nein, Warensendungen können verschlossen werden seit geraumer Zeit.
https://www.deutschepost.de/de/w/bueche ... ndung.html
Ein Gross- bzw. Maxibrief tut es auch, Preis differiert nur unwesentlich.
Natürlich dürfen Warensendungen verschlossen werden, ich hab nichts gegenteiliges geschrieben.amabhuku hat geschrieben: ↑26.05.2021, 10:33So was ähnliches wie mit dem Salz mache ich auch.
Nein, Warensendungen können verschlossen werden seit geraumer Zeit.
https://www.deutschepost.de/de/w/bueche ... ndung.html
Ein Gross- bzw. Maxibrief tut es auch, Preis differiert nur unwesentlich.
Ich habe geschrieben, dass sie geöffnet werden dürfen und das ist nach § 39 Abs.4 PostG möglich um
"1. bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen tariflicher Voraussetzungen zu prüfen,
2. den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern,
3. den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen
Postsendung zu ermitteln,
4. körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen."
Warensendungen sind entgeltbegünstigte Postsendungen nach dieser Definition und die Post darf sie aufmachen und nachsehen, ob da noch ein persönliches Anschreiben beigelegt ist, was bei einer Warensendung nicht erlaubt ist. Ich würde NIE etwas wertvolles in einer Warensendung versenden.
Ein Maxibrief ist definitiv besser. Der darf nicht geöffnet werden.
Übrigens; die Post darf bei diversem Verdacht JEDE versicherte und unversicherte Sendung öffnen und tut es auch ohne Verdacht.
Da nicht selten aus VERSICHERTEN Sendungen Teilinhalte verschwinden, liegt der Verdacht nahe das sie auf dem Transportweg verschwinden.
Dazu müssen sie geöffnet werden von Beschäftigten in Versandunternehmen.
Manche EM Händler verstecken auf dem Adresslabel das Bruttogewicht der Sendung, so kann man bei Empfang nachwiegen bzw. sofort reklamieren ohne die Sendung öffnen zu müssen.
Finde ich sehr gut und tue es selbst.
Verschickt im Maxibrief darf nur werden (Zitat Post):
Mit BRIEF (worunter auch Maxibrief fällt eigene Angabe) können Sie Dokumente bis zu 2 kg versenden, z.B.
Dokumente sind schriftliche, gezeichnete, gedruckte oder digitale Mitteilungen und Informationen, z.B. Verträge, persönliche Mitteilungen oder Rechnungen. Die Sendungen dürfen keinerlei Waren enthalten. So gelten zum Beispiel auch folgende Inhalte als Dokumente:
Digitale Medien (USB-Speicher, CD und DVD) mit Mitteilungen und Informationen; Broschüren, Kataloge und Flyer
Beim Versand digitaler Medien mit Mitteilungen und Informationen empfehlen wir auf den Sendungen zu vermerken: „Dokument auf CD/Daten- oder USB-Stick“. Bei Dokumenten mit festem Einband empfehlen wir den Vermerk: „Dokument mit fester Umhüllung/Einband“.
Sendungen, die beim Versand in das Non-EU Ausland mit Zollinhaltserklärung mit einem ausgewiesenen Warenwert versehen sind, gelten nicht als Dokumente.
Hier die gesetzliche Definition:
In § 4 Nummer 2 PostG wird Briefsendung als adressierte schriftliche Mitteilung, mit Ausnahme von Katalogen, wiederkehrend erscheinenden Druckschriften sowie teiladressierten Sendungen, definiert.

Das mit dem Gewicht außen ist ne gute Idee!
Oder eher eine verbeamtete Seele, es atmet Mief.
Doch merke - ab einem bestimmten Gewicht muss selbst ich per Paket versenden!

Selbst gehe ich immer von Lebenserfahrung aus, nach der handele ich, nicht nach Gesetzestexten bzw. nur wenn es wirklich unumgänglich ist. Muss jeder für sich entscheiden.
Dabei könnte man es belassen.