Preisänderung nach Bestellung - ist das normal?

Diskussion zur Geldanlage in Silber. Fachwissen zu Silbermünzen, Silberbarren und Sammlermünzen

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Beitrag 11.03.2016, 01:17

25rubel
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Titan hat geschrieben:
25rubel hat geschrieben:ich glaube kaum,...
T.
P.S.
Jeder darf seine kleinkarierte Sicht als Glaube behalten.
Es ist aber für eine Diskussion besser,das Gehirn einzuschalten
und beim Thema zu bleiben.
ach so, ein ganz gerissener....

p.s.:
das leben beinhaltet diplomatie und toleranz, jedoch keine arroganz.
verändere dein verhalten und du veränderst dein leben.
die kürzesten wörter fallen bei manchen, ohne nachzudenken, nachdenken zu wollen oder im schlimmsten fall nachdenken zu können...

Beitrag 11.03.2016, 09:05

alexm1003
10 Unzen Mitglied
Beiträge: 209
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Titan hat geschrieben:
alexm1003 hat geschrieben:Die deutsche Rechtsprechung scheint etwas sonderbar zu sein...
Um "Schein" oder Glauben geht es hier nicht...
1.Die "deutsche "Recht"-Sprechung ist hier konkret Ziel der Diskussion,nicht
andere Länder...
2.In D ist jeder Preis auf einem Schild...na was:
UVP--UNVERBINDLICHER RICHTPREIS (das gilt auch für EM (!)),deswegen die AGB genau
lesen.
3.Die Schlußfolgerung daraus für mich seit Jahrzehnten:
Jeder Preis ist verhandelbar,deshalb wird "gehandelt",
der HANDEL heißt ja deswegen auch so.

Wer seine Muttersprache(deutsch) korrekt versteht (nicht was glaubt...),
der handelt meistens korrekt smilie_16

T.
Leider endet die Welt nicht auf der anderen Seite der deutschen Grenzen, und auch im Internet geht es hinter ".de" noch weiter. Es soll sogar Händler geben die ins Ausland (schauder!) verkaufen wollen, und auch Deutsche die von Zeit zu Zeit einen Blick nach anderen Endungen werfen (".ee" "silver" ergibt zum Beispiel interessante Ergebnisse). Deutschland als vorbildliche Exportnation muss in Kauf nehmen einige Regeln der Europäischen Union auch im Inland anzuwenden, und da sind nun mal auch welche dabei das Handeln auf Internetplatformen betreffen. Diese Regeln werden sogar für teures Geld in die deutsche Muttersprache übersetzt. Die deutsche Rechtsprechung auf die du dich berufst ist seit eingen Jahrzehnten in vielen Gebieten der europäischen untergeordnet.
Also auch mal über den Tellerrand schauen, schadet nicht.


Habt Acht! Uns dräuen üble Streich':
zerfällt erst deutsches Volk und Reich,
in falscher wälscher Majestät
kein Fürst bald mehr sein Volk versteht,
und wälschen Dunst mit wälschem Tand
sie pflanzen uns in deutsches Land;
was deutsch und echt, wüsst' keiner mehr,
lebt's nicht in deutscher Meister Ehr'.
Drum sag' ich euch:
ehrt eure deutschen Meister!
Dann bannt ihr gute Geister;
und gebt ihr ihrem Wirken Gunst,
zerging' in Dunst
das heil'ge röm'sche Reich,
uns bliebe gleich
die heil'ge deutsche Kunst!

(Richard Wagner, "Die Meistersinger")

Beitrag 11.03.2016, 09:53

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KROESUS
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soviel ich weiss ist das so, in Ladengeschäften muss der ausgezeichnete Preis eingehalten werden

war jedenfalls früher so

beim Internet-Goldhändler kann es sein dass sich während des Bestellens oder bis der Laden wieder auf hat der Goldpreis ändert

Deswegen sichern sich die Goldhändler mit der Angebotsklausel ab

Ich frage mich nur ob diese Absicherung auch für den Käufer gilt, sprich wenn der Käufer bei fallenden Preisen sagt dass sein Kauf nur eine 'Kaufangebotsabgabe' war und diese entsprechend korrigiert, kann der Käufer dann erfolgreich vom Händler auf Zahlung des ursprünglich gebotenen Betrages verklagt werden?

Beitrag 11.03.2016, 10:18

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Datenreisender
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KROESUS hat geschrieben:soviel ich weiss ist das so, in Ladengeschäften muss der ausgezeichnete Preis eingehalten werden

war jedenfalls früher so
Das ist ein urbaner Mythos. Die Preisauszeichnung im Schaufenster/am Regal/an der Ware stellt lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, ein Angebot abzugeben. Geht der Kunde dann mit der Ware zur Kasse und nimmt der Händler das Angebot des Kunden, die Ware xyz zum Preis von 123 zu kaufen an, kommt es zu einem Kaufvertrag. Das ändert natürlich nichts daran, daß Händler ab und zu auch mal kulant sein können, und beispielsweise einen Preisauszeichnungsfehler auf die eigene Kappe nehmen.

Beitrag 11.03.2016, 10:54

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wasp
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KROESUS hat geschrieben:soviel ich weiss ist das so, in Ladengeschäften muss der ausgezeichnete Preis eingehalten werden

war jedenfalls früher so

beim Internet-Goldhändler kann es sein dass sich während des Bestellens oder bis der Laden wieder auf hat der Goldpreis ändert

Deswegen sichern sich die Goldhändler mit der Angebotsklausel ab

Ich frage mich nur ob diese Absicherung auch für den Käufer gilt, sprich wenn der Käufer bei fallenden Preisen sagt dass sein Kauf nur eine 'Kaufangebotsabgabe' war und diese entsprechend korrigiert, kann der Käufer dann erfolgreich vom Händler auf Zahlung des ursprünglich gebotenen Betrages verklagt werden?

Natürlich nicht, der Händler besteht auf den kauf zum Preis der Bestellung und beruft sich auf seine AGBs in denen meisten steht das die Bestellung Verbindlich ist und du den AGBs zugestimmt hast.
Das ist ja das fatale an Bestellungen, es gibt Programmautomatisierte Zusagen die jedoch keine Vertragszusage von Seiten des Händlers ist.
Die mogeln sich mit ihren AGBs aus jeder Verantwortung und schieben die schuld auf andere.
Es geht ja soweit,das man bei Angeboten soweit geht, das man einen als krimineller dar stellt,der das falsche Angebot ausnutzt weil man doch die richtigen Preise kennt wenn man bestellt und zuvor verglichen habe.
So zumindest war die Aussage des Richters.
Ich erlebe es doch jeden Tag,da wird gerangelt von Seiten der Händler um an der ersten Stelle bei den Münzverkäufern zu stehen um den Zulauf der Kunden zu erhöhen um die Umsätze zu steigern ,aber dann den Preis nicht halten.
Wenn ich so könnte wie ich will, sehe ich schon die 2te Abmahnung seit Anmeldung von den Betreibern ins Haus fliegen
Zuletzt geändert von wasp am 11.03.2016, 11:20, insgesamt 1-mal geändert.

Beitrag 11.03.2016, 11:17

BOB
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Unabhängig vom konkreten Fall und nur damit hier nicht ein juristischer Mythos ungewollt durch einen anderen ersetzt wird:

Es stimmt zwar, dass ein Käufer keinen Anspruch darauf hat, Ware zum ausgezeichneten Preis zu erhalten. Es stimmt aber auch, dass der Verkäufer auszeichnen muss und zwar wahrheitsgemäß, wenn die Ware in einem Schaufenster, Katalog, Online-Shop angeboten oder vom Käufer (wie im Supermarkt) direkt aus dem Regal entnommen wird. Es gibt nur wenige Ausnahmen (z.B. Kunst, Antiquitäten), bei denen der Preis sowieso meist frei ausgehandelt wird. Auch die teuere Perlenkette, die Luxusuhr oder der Pelzmantel im Schaufenster muss sichtbar den Preis erkennen lassen. Zeichnet der Händler nicht oder falsch aus, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Ein Fehler kann immer mal passieren, aber Wiederholungstäter werden regelmäßig z.B. von Verbraucherschutzinstitutionen abgemahnt und müssen zum Teil saftig zahlen.
Übrigens: Insofern ist der ausgezeichnete Preis keineswegs ein Unverbindlicher Verkaufspreis (UVP), der zunächst ja eine Orientierungshilfe des Herstellers für den Händler darstellen soll, die dieser aber gern dazu nutzt, um dem Verbraucher zu zeigen, dass er günstiger ist. Selbst da wird eingeschritten, wenn der aufgedruckte UVP meilenweit über dem überall üblichen Verkaufspreis liegt.

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