Versicherter Versand über € 500,- möglich?

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Aurargint
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Hallo!
Kennt jemand einen Anbieter, bei dem es möglich ist, als Privatperson Edelmetalle im Wert von etwas über 500 Euronen versichert zu versenden? Konnte im Netz nichts finden; überall stand in den AGB´s: "...ausgenommen sind Edelmetalle..."
Vielen Dank im Voraus für die Antwort(en). smilie_14

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puffi
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Intex aber teuer. Es gibt noch andere Wertelogistiker mal goo.......
Alternativ als Gewerbetreibender mit separater Versicherung wie EM Händler.

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Aurargint
500 g Barren Mitglied
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puffi hat geschrieben: 06.01.2021, 16:44 Intex aber teuer. Es gibt noch andere Wertelogistiker mal goo.......
Alternativ als Gewerbetreibender mit separater Versicherung wie EM Händler.
Konnte leider nichts finden, Gewerbetreibender als Privatperson dürfte schwierig werden...

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puffi
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Bitteschön:

https://www.intex-paketdienst.de/website/

google nach Wertelogistiker da wirst du fündig.....

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Aurargint
500 g Barren Mitglied
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puffi hat geschrieben: 06.01.2021, 17:22 Bitteschön:

https://www.intex-paketdienst.de/website/

google nach Wertelogistiker da wirst du fündig.....
Kostet leider über € 27,- Überweisung oder Barzahlung leider nicht möglich. Schade...

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Sapnovela
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Aurargint hat geschrieben: 06.01.2021, 17:29
puffi hat geschrieben: 06.01.2021, 17:22 Bitteschön:

https://www.intex-paketdienst.de/website/

google nach Wertelogistiker da wirst du fündig.....
Kostet leider über € 27,- Überweisung oder Barzahlung leider nicht möglich. Schade...
Es ist eben ein Kurierdienst. Abholung zu Hause, versicherte Zustellung, persönliche Übergabe. Das geht nicht für 4,99
Ich nutze Intex häufiger und finde den Preis durchaus angemessen.

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kaufmax
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Der INTEX- Versand lässt mich deutlich ruhiger schlafen: versichert. noch nie gab es Probleme.
Als ich eine fehlerhafte Abholadresse angab, kontaktierte mich sowohl der Fahrer als auch die Zentrale. Die Korrektur ging in dem Fall kostenlos; nur verständlicher Weise zu einem späteren Zeitpunkt.
Klar sind ca. 30€ ein gutes Stück bei Versandwert 501€.
Du musst nur entscheiden DP/DHL und Schweißperlen / Totalverlust
oder INTEX versichert.
Sicher findest Du auch noch andere Wertlogistiker.

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Enno+Tara
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Hallo,
wenn der Silber-/Goldwert nicht wesentlich ( z.B. bis 1000 €) liegt, versende ich immer 2 ( oder wenn erforderlich) auch mehrere Pakete an unterschiedlichen Tagen: jedes Paket für 4,99 €.
Ist eine nicht zu teure Notlösung, kommt aber nicht so oft vor ........

LG und bleibt gesund!
E+T
Enno+Tara

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Oliver
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Enno+Tara hat geschrieben: 07.01.2021, 11:22 Hallo,
wenn der Silber-/Goldwert nicht wesentlich ( z.B. bis 1000 €) liegt, versende ich immer 2 ( oder wenn erforderlich) auch mehrere Pakete an unterschiedlichen Tagen: jedes Paket für 4,99 €.
Ist eine nicht zu teure Notlösung, kommt aber nicht so oft vor ........

LG und bleibt gesund!
E+T
Ist aber schwierig wen es sich um EIN Exponat am Stück handelt, das knapp über 500 wert ist. Der Käufer wird wenig begeistert sein wen ich ihm zb eine Goldmark für 700 Euro schicke - in 2 Teilen smilie_02

Fakt ist, beim Privatverkauf haftet ja der KÄUFER für den Versand bzw das Risiko.
Ich würde dennoch dem Käufer zur Versicherten Variante raten, man kann ja als - Ver - Käufer etwas kulant sein und sich an den Versandkosten beteiligen. So werden aus 30 Euro dann 15....
smilie_37 smilie_37Gold und Silber lieb ich sehr, deshalb will ich immer mehr

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Aurargint
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Guten Morgen!
Nun ist es passiert, ein versichertes Paket im Wert von etwas unter 500 Euronen ist seit Mitte Februar bei DHL verschollen. Bei der Nachforschung kam nichts heraus, von DHL angeforderte Unterlagen über Inhalt, Wert usw. habe ich mehrmals mit Einschreiben abgeschickt; entweder kam das Schreiben angeblich nicht an oder es ging "im Haus" verloren ("Bitte nochmal schicken"). Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht und wenn ja, wie wurde reagiert?
Gruß, Aurargint

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Köni123
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DHL verschleppt so was gern mal. Also die Regulierung eines verlustig gegangenes oder beschädigtes Paketes. Da hilft nur immer wieder auf den Keks gehen.

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TimmThaler
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Aurargint hat geschrieben: 28.04.2021, 07:28 Guten Morgen!
Nun ist es passiert, ein versichertes Paket im Wert von etwas unter 500 Euronen ist seit Mitte Februar bei DHL verschollen. Bei der Nachforschung kam nichts heraus, von DHL angeforderte Unterlagen über Inhalt, Wert usw. habe ich mehrmals mit Einschreiben abgeschickt; entweder kam das Schreiben angeblich nicht an oder es ging "im Haus" verloren ("Bitte nochmal schicken"). Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht und wenn ja, wie wurde reagiert?
Gruß, Aurargint
Frage an alle: Bei mir ist ein DHL-Paket (versichert) mit Münzen im Gegenwert von ca. 3.000 Euro verschwunden. Seit 25 Tagen warte ich nun vergeblich auf Lieferung, und wurde immer wieder vertröstet, es kläre sich sicherlich in den nächsten Tagen, ich möge noch abwarten. Der EM-Händler sagt mir nun am Telefon, Pech gehabt, die Sendung ging anscheinend wohl verloren (nichts genaues weiß man aber nicht), wir schicken Ihnen das Geld zurück. Geht das??? Bei einem Kaufvertrag über Gold, dessen Marktpreis sich laufend ändert?

Da ich einen für beide Seiten bindenden Kaufvertrag geschlossen habe (bei sinkenden Goldpreisen muss ich ja auch abnehmen bzw. zahlen) will ich natürlich, gerade bei den derzeit stark steigenden Goldpreisen, meine Ware haben und nicht das Geld. Was tun? Ich habe erst mal am Telefon erklärt dass ich die Ware bekommen möchte und nicht das Geld, wir reden hier von einem Mehrpreis von mittlerweile fast 500 Euro, den ich zu "heutigen" Preisen zahlen müsste, wenn ich jetzt woanders kaufe.

Es kann ja nicht sein dass mit dem, Absenden der Münzen der Händler "raus" ist aus der Verantwortung, bisher las ich immer dass das Versandrisiko beim Händler liegt, und ich als Kunde angeblich damit nichts zu tun hätte. Denn auch DHL schreibt mir auf meine Nachfrage hin, nur der Händler kann Nachforschung beantragen, nicht der geplante Empfänger.

Bin für jegliche Tipps dankbar"!
Manche sagen, die Regierung sei unfähig. Das stimmt nicht. Die sind zu allem fähig!
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Erfolgreich gehandelt mit: Joschi, silverlion, Horst, MelXX, Wetterfrosch, nameschonweg, Jimpanse, Todeja, Edelmetallinvestor, xmio, Robin8888, Goldschürfer, eugene

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puffi
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Der Händler ist dafür verantwortlich dass du deine bestellte Ware bekommst (Händler zu Privatperson). Bei Verlust de Ware bekommst du den Kaufpreis erstattet und nicht mehr. Eventuelle Spekulationsgewinne sind weder für den Händler noch für dich relevant und auch nicht für den Versanddienstleister (durch AGB ausgeschlossen (verspätete Lieferung)).
Weiterhin würde es dir obliegen zu beweisen das hier eine grobe Fahrlässigkeit von Seiten des Händlers im Bezug auf Erfüllung des Kaufvertrag (Vorsicht hier mal über Zustandekommen des Kaufvertrages insbesondere bei Internetkäufen)vorliegt um einen Schadenersatz zu bekommen. An der Versanddienstseister kannste auch nicht gehen, da du keinen Vertrag mit ihm hast.

Die oft gehörte Aussage "Kontaktieren sie bitte "DHL, Hermes, GLS und KOnsorten" ist rechtlich ne Bitte und fürn Ar... . Keiner ist verplichtet sich um die Aufgaben des Händlers zu kümmern und du kannst es auch nicht da fehlende Rechtsgrundlage auch Vertrag genannt. Vorsicht bei Ablagegenehmigungen oder Umleitungen da kann es sein das de ins Klo greifst.

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TimmThaler
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puffi hat geschrieben: 13.10.2025, 16:34 Der Händler ist dafür verantwortlich dass du deine bestellte Ware bekommst (Händler zu Privatperson). Bei Verlust de Ware bekommst du den Kaufpreis erstattet und nicht mehr. Eventuelle Spekulationsgewinne sind weder für den Händler noch für dich relevant und auch nicht für den Versanddienstleister (durch AGB ausgeschlossen (verspätete Lieferung)).
Weiterhin würde es dir obliegen zu beweisen das hier eine grobe Fahrlässigkeit von Seiten des Händlers im Bezug auf Erfüllung des Kaufvertrag (Vorsicht hier mal über Zustandekommen des Kaufvertrages insbesondere bei Internetkäufen)vorliegt um einen Schadenersatz zu bekommen. An der Versanddienstseister kannste auch nicht gehen, da du keinen Vertrag mit ihm hast.

Die oft gehörte Aussage "Kontaktieren sie bitte "DHL, Hermes, GLS und Konsorten" ist rechtlich ne Bitte und fürn Ar... . Keiner ist verpflichtet sich um die Aufgaben des Händlers zu kümmern und du kannst es auch nicht da fehlende Rechtsgrundlage auch Vertrag genannt. Vorsicht bei Ablagegenehmigungen oder Umleitungen da kann es sein das de ins Klo greifst.
Danke für die Auskunft.

Habe ich das richtig verstanden: es liegt also, anders als es hier in den FAQ steht, das Versandrisiko bei Goldmünzen und dergleichen doch beim Kunden. Denn wenn der Versand schief geht, dann ist das ja keine Schlechterfüllung des Vertrags (z.B. Paket im Garten abgelegt oder im Hausflur) sondern eine Nichterfüllung. Dann soll der Kaufvertrag, der für den Kunden unwiderruflich und bindend ist, für den Händler widerruflich sein, und er kann das Geld zurückerstatten? Macht der Händler das auch bei sinkenden Goldpreisen? Ich gebe gerne selbst die Antwort: natürlich nicht. dann wird er schauen dass er zügig Ersatz liefert und den Ausfall von seiner Transportversicherung zurückerhält.

Ich kenne die Verbraucherrechte so: man kann Vertragserfüllung verlangen, falls der Vertrag in angemessener Zeit, z.B. ja jetzt mittlerweile 25 Tagen, nicht erfüllt wird kann man eine Nachfrist setzen, die muss angemessen sein, also z.B. 14 Tage gelten in aller Regel als ausreichend, und kann dann wahlweise:

a) vom Vertrag zurücktreten (dann gibt es Geld zurück)
b) das Produkt anderweitig, eventuell dann teurer, selbst erwerben, und die Erstattung der Differenz verlangen
c) eine alternative, gleichwertige Lieferung akzeptieren (setzt aber freiwilliges Einverständnis des Kunden voraus), wenn das georderte Produkt nicht mehr lieferbar ist.

So erläutert es jedenfalls die Verbraucherzentrale in ihren FAQ's. Sollte es bei Gold, zum Nachteil des Kunden, etwa anders sein?

Das hat zudem mit Spekulationsgewinnen nichts zu tun, zumal ich Langfristhalter bin und eine Spekulation daher gar nicht vorliegt. Da es sich um Bullionmünzen handelt die in großer Zahl am Markt verfügbar sind ist weder die Ersatzlieferung durch den Händler als auch ein Ersatzkauf anderswo (jedenfalls momentan) ein größeres Problem.

Da die Firma bei der ich bestellt habe einen Namen hat und am, Markt groß vertreten ist, Mitglied im Verband des deutschen Münzfachhandels, gold.de-Bewertung "Exzellent", hoffe ich doch, dass sich eine kundenfreundliche Lösung finden läßt, zumal ich nicht das erste Mal dort bestellte und bisher stets korrekt beliefert wurde. Ich will ja nicht mehr als die von mir bestellte und längst im Voraus bezahlte Ware erhalten, weil ich einen unwiderruflichen Vertrag abgeschlossen habe.

Auch müsste doch so ein versichertes Wertpaket spätestes per Nachforschungsantrag wieder auftauchen, bzw. derjenige, dem es abhanden kam, müsste ermittelbar sein. Das wird doch alle getrackt heutzutage, und jeder der das Paket weitergibt muss elektronisch die Weitergabe quittieren. Und wer sich eine mehrere 1000 Euro teure Warensendung unter den Nagel reißt müsste doch auch strafrechtliche Ermittlungen vor Augen haben. Ich kann ja auch nicht straflos Schmuck, Neuwagen oder dergleichen hierzulande einfach so beiseite schaffen.
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puffi
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Was ich schreibe stellt meinen Wissensstand da und ist keine Rechtsberatung. F(l)oristen bitte bei Fehlern korrigieren!

Naja grundsätzlich ist das richtig. Man muss nur zuerst alles Abklopfen:

1. Vertragsparteien. Warum? Kaufleute können anderen Rechtsvorschriften unterliegen (HGB). In deinem Falle ein Istkaufmann und eine Privatperson.
2. Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch 2 übereinstimmende Willenserklärung zustande sei dies nun schriftlich mündlich, konkludentes handeln. Normalerweise durch ein Angebot und die Zustimmung der anderen Partei.
Hier ist der erste Fallstrick: wenn du im Internet beim Goldhändler Zeug in den Warenkorb packst und zur Kasse gehst und Geld überweist antwortest du nicht auf ein Angebot und der Vertrag ist geschlossen, sondern du gibst ein Angebot ab das der Händler erst durch die Versendung deiner angefragten Ware annimmt.
3. Es herrscht in D obs passt oder nicht Vertragsfreiheit (ausgenommen spezielle Verträge z.B. Immobilien). Hier kommen die AGB ins Spiel die du mit Sicherheit bei deinem versuchten Kaufvertrag akzeptiert hast. Ich wette da steht was über Schadensersatz und Nichterfüllung drin.
5. Eine Umleitung des Paketes stellt einen Vertrag zwischen dir und dem Dienstleister da, bei dem du den Dienstleister von seiner Haftung freistellst (zumindestens kenne ich keinen bei dem das nicht so ist). Ergo ein Verlust bei einer solchen Konstellation liegt bei dir außer du kannst nachweisen, dass dier eine Vertragsverletzung vorliegt (ich mache das durch Ablageverfügung an einem kameraüberwachten Ort).

Ansonsten gilt das BGB kurze Übersicht: https://www.google.com/search?q=bgb+nic ... e&ie=UTF-8

2 Sachen dazu: 1. AGB nicht vergessen und die können durchaus konträr zum BGB sein und sind se meist auch.
2. Recht haben und dies durch zu setzen sind 2 Paar verschiedene Schuhe. Es gibt den Himmel und die Erde und dazwischen deutsche Gerichte bei den weder der eine unten noch der andere oben Einfluß haben.

Dies ist nur ne kurze Darstellung, man muss die Gesetze Wort für Wort durchpflücken. Was man meint was was bedeutet ist in den meisten Fällen rechtlich nicht so. Allein der Begriff Gläubiger viel Vergnügen....

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TimmThaler
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Ganz herzlichen Dank für die Antwort.

Es sieht also jetzt so aus aus ob ich auf dem Schaden, der minütlich wächst, sitzenbleibe. ich bestelle und bezahle Münzen und bekomme sie nicht. Muss ich so zu Kenntnis nehmen.

Ich werde jetzt sofort, denn der Schaden ist bereits groß genug und auf einen mittleren 3-stelligen Betrag (472,69) angewachsen, die exakt identischen Münzen noch mal bestellen. Ich muss JETZT den Schaden realisieren und nicht noch länger warten, sonst wird er nur noch größer. Ich will ja nicht geduldig weitere 27 Tage warten bis 1000 Euro durch den Schornstein sind ;-) Diesmal mache ich es aber ohne Versand, ich fahre hin und hole sie selbst ab. Zwar ist auch das ein Restrisiko, denn ich muss ja Vorkasse leisten, und wenn der Händler mir dann die Münzen einfach nicht aushändigt, was soll ich denn dann bitte machen? Aber ein Risiko muss man nun mal eingehen,
oder eben nur noch Tafelgeschäfte machen, aber dafür ist der Betrag leider zu hoch.

Im Anschluss werde ich den Händler bitten entweder mir den Schaden zu ersetzen oder mir diese Münzen doch noch zu liefern. Je nach dem wie es ausgeht werde ich dann Händler und Sachverhalt öffentlich machen. Ich haue niemanden in die Pfanne aber so geht es doch nun auch nicht. Wer damit wirbt dass der Versand versichert sei und der Kunde kein Risiko trage, und dann ist es am Schluss doch nur so dass die Münzen eben "weg sind" und dann das Geld (nach Monaten) zurückgezahlt wird, dann kann man sich den Kauf von Goldmünzen auch gleich klemmen und das Geld auf dem Sparbuch lassen.
Manche sagen, die Regierung sei unfähig. Das stimmt nicht. Die sind zu allem fähig!
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Salami6
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Registriert: 19.09.2017, 14:36
Timm Thaler,mach dich nicht lächerlich,was hast du für einen Schaden?
Eine Sendung ist verloren gegangen,der Kaufpreis wurde dir komplett ersetzt,was willst du mehr?
Schadensersatz gibt es für den Kaufpreis inkl. Versandkosten.
Du hast Glück dass der Schaden überhaupt ersetzt wurde und du nicht zum Spielball zwischen Händler und Versandunternehmen wurdest.
Wäre der Wert in den 27 Tagen um 472€ gefallen hättest du dann auch Schadensersatz oder Preisminderung gefordert?
Ist ärgerlich aber bringt nichts.
Online-Kauf ist immer ein Risiko,wer das nicht akzeptiert darf dort nicht kaufen.
Träumer erwachet.

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Puschel
500 g Barren Mitglied
Beiträge: 899
Registriert: 20.12.2020, 19:39
Es ist anzunehmen, dass DHL nun tatsächlich "offiziel" das Paket "verloren" hat und deshalb Dein Händler Dir nun die Gelderstattung über Deine Überweisungssumme anbietet. DHL wird dem Händler diesen Preis über die Transportversicherung erstattet haben, welchen er nun an Dich weitergeben möchte.

Im Grunde genommen müsstest Du über eine Zivilklage gegen den Versanddienstleister DHL Deinen "Vermögensschaden" versuchen geltend zu machen, da dieser sich für den Verlust der Ware verantwortlich zeigt und dadurch diesen "Vermögensschaden" erst ermöglicht hat. Dein Händler hat alles richtig gemacht und ist folglich nicht für den, von Dir angenommenen weiteren Schaden, verantwortlich zu machen.
Eine ganz normale Erstattung des Kaufpreises ist dann die logische Folge, da die von Dir erworbene Ware ja nunmal samt dazugehörigem Paket verschwunden ist.
(Dieser Beitrag stellt meine persönliche Meinung zum Sachverhalt dar. Keine Rechtsberatung. Im Zweifelsfall RA konsultieren.)

Dass Du, aufgrund der enormen Steigerung des Goldspots, damit unzufrieden bist, und lieber Gold zum Preis von vor ca. einem Monat haben möchtest, kann man nachvollziehen.
Trotzdem wirst Du Dich vorsorglich mal mit dem Gedanken anfreunden müssen, dass Du den bezahlten Betrag rücküberwiesen bekommst und somit keine Ersatzlieferung erfolgt.

Ich habe Deinen Erstbeitrag so gelesen, dass der Händler bislang nur telefonisch angekündigt hat die Erstattung per Geldüberweisung zukommen zu lassen, Du aber ihm gesagt hast, dass Du lieber die Ware, also quasi Neuversand mit anderen Ersatzmünzen, haben möchtest.
Was hat der Händler denn dazu gesagt oder ist die Erstattung bereits erfolgt?

Andere Möglichkeit wäre noch, dass DHL das Paket doch noch findet und Dir zustellen kann. Das wäre dann die beste Lösung. Aber da glaube ich nach der Zeit nicht so recht dran.
Trotzdem "good luck" smilie_01

Beitrag

Klecks
Gold-Guru
Beiträge: 2750
Registriert: 28.11.2011, 14:16
@ TimmThaler: Eigentlich dachte ich, es wäre schon alles dazu geschrieben. Puschel hat es ja schon sehr gut dargelegt. Aber anscheinend fehlt dir die Deutlichkeit...

1. Der von dir behauptete Schaden existiert nicht. Du bekommst dein Geld samt Versandkosten zurück. Lediglich auf den erhofften Buchgewinn musst du verzichten. Was du als Schaden behauptest, ist also schlicht und ergreifend eine spekulativ erwartete Wertsteigerung, die zum Zeitpunkt des Kaufes noch nicht einmal sicher (und in der Höhe auch nicht zu erwarten) war.
Einen echten Schaden haben der Händler und seine Versicherung. Nicht du.

2. Mit dem Versand der Ware hat der Händler seinen Vertrag erfüllt. Dass er auch für das Versandrisiko haftet, begründet keine Nichterfüllung. Der Händler muss bei Verlust der Ware auf dem Versandweg zwar für diese aufkommen, nicht jedoch für Folgeschäden, da er diese nicht zu verantworten hat. Eine Schadenersatzklage würde daher allein schon deshalb scheitern.

3. Ja, der Händler muss Ersatz leisten. In Form von Nachlieferung jedoch nur, wenn
a) er dies nicht per Vertrag/AGB ausschließt oder einschränkt
b) dies aufgrund der Beschaffenheit der Ware möglich ist
c) damit keine unzumutbare Härte verbunden ist.
Im Klartext: Der Händler wäre blöd, wenn er keine Regelung in den AGB hätte, die ihm Wahlfreiheit zwischen Ersatz und Rückerstattung bietet. Selbst wenn er das übersehen hätte: Aufgrund der Verteuerung der Ware müsste er die Differenz zwischen dem damaligen Ver- und heutigem Einkaufspreis aus eigener Tasche zahlen. Das sind, wie du selbst festgestellt hast, mittlerweile fast 500 Euro. Definitiv unzumutbar.

Fazit: Du willst einen durch den Versanddienstleister verursachten fiktiven Schaden in Form von entgangenen Buchgewinn auf den Händler abwälzen, der diesen dann real zu tragen hätte. Und wenn der Händler nicht mitspielt, willst du ihn öffentlich anpissen. Ganz miese Nummer.
Das Leben ist zu kurz, um alle Fehler selber zu machen.

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puffi
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Bevor wir jetzt hier anfangen die Angestellten des Händlers haftbar zu machen vielleicht macht dies es klarer. Es ist ein Auszug aus Hildebrand.de ein Verpackungsdienstleister. Gut beschrieben.

"Wie eben schon gesagt, trägt im Fall eines B2B-Versandgeschäfts, also bei einem Vertrag zwischen zwei Unternehmen, nach § 447 BGB der Käufer das Transportrisiko. Bei Transportschäden oder Transportverlust hat der Empfänger keinen Anspruch auf einen Ersatz oder eine Kaufpreiserstattung gegenüber dem Verkäufer und bleibt damit gegebenenfalls auf einem eventuellen Schaden sitzen. Der Verkäufer kann den Schaden des Käufers gegenüber dem Transportunternehmen geltend machen. Der Käufer kann dann vom Verkäufer die Abtretung des Schadensersatzes verlangen.

Aber Achtung: Bei einem Handelsgeschäft sieht § 377 HGB vor, dass der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen hat und bei einem Mangel diesen unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen hat. „Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.“ Doch auch hier muss der Mangel dann nach Kenntnisnahme unverzüglich beim Verkäufer zur Anzeige gebracht werden.

Auch die Vereinbarung von Mängelanzeigefristen ist zwischen Unternehmern möglich (z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

Transportrisiko im B2C-Handel:
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Wie schon erwähnt, greift bei B2C-Geschäften § 447 zum Versendungskauf nicht, da es sich um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf handelt. Laut § 474 Abs. 1 BGB sind Verbrauchsgüterkäufe Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmen eine Ware kauft oder die Erbringung einer Dienstleistung erwartet. Liegt ein solches Geschäft vor, wird der Verbraucher nach § 475 Abs. 2 BGB privilegiert und die Vorschrift zur Gefahrtragung nach § 447 BGB gilt (außer in speziellen Ausnahmefällen) gerade nicht. Bei einem Verbrauchsgüterkauft trägt daher grundsätzlich der Unternehmer das Transportrisiko und damit die Haftung für Transportschäden oder den Untergang der Ware.

Wichtig: Es handelt sich um eine zwingend gesetzliche Regelung, die nicht über Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abweichend geregelt werden darf. Denn: Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, „wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“. Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Ein solcher Fall liegt bei der Abwälzung der Transportgefahr auf den Verbraucher bei einem Verbrauchsgüterkauf vor.

Welche Pflicht trifft den Unternehmer, wenn der Käufer Transportschäden beklagt?

Ist Ware auf dem Transportweg zum Kunden beschädigt worden, tritt die gesetzliche Gewährleistungspflicht nach § 437 BGB ein. Nimmt der Käufer sein Gewährleistungsrecht in Anspruch, kommt die Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Nachlieferung zum Zuge. Dabei darf er selbst entscheiden, welche Form der Nacherfüllung er wählt (§ 439 BGB). Nur in Ausnahmefällen darf der Verkäufer z.B. die Reparatur ablehnen – etwa weil sie im Vergleich zur Neulieferung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Unabhängig davon, kann sich der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften aber auch auf sein Widerrufsrecht berufen, d.h. er kann die Ware zurücksenden und sein Geld zurückverlangen, sofern der Widerruf frist- und formgerecht erfolgte.

Wer übernimmt die Schadensregulierung?

Egal wofür sich der Kunde entscheidet, allein der Onlinehändler ist als Vertragspartner sein direkter Ansprechpartner. Der Verbraucher muss sich nicht mit dem Transportunternehmen in Verbindung setzen, um herauszufinden, was mit der Ware passiert ist. Die Schadensregulierung mit dem Logistiker obliegt allein dem Verkäufer. Bei Verzögerungen oder Schäden an der Lieferung ist immer der Verkäufer in der Pflicht.

Fallen bei Nacherfüllung (§ 439 BGB) durch Reparatur oder Neulieferung der Ware Kosten an, hat der Verkäufer im B2C-Handel sämtliche damit verbundenen Kosten zu tragen.

Bis wann muss der Käufer den Schaden melden?

Eine fristgebundene Rügepflicht des Verkäufers ist im Verbraucherrecht nicht vorgesehen. Verbraucher sind bei Lieferung nicht verpflichtet, die Lieferung sofort auf etwaige Schäden hin zu überprüfen, diese dem Verkäufer oder dem Transportdienstleister sofort zu melden oder sogar die Annahme zu verweigern. Anderslautende Hinweise in den AGBs wie „Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Erhalt unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und ggf. die Annahme zu verweigern“ sind nicht zulässig."

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