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Private Notenbanken
§. 2.
Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, welche gesetzlich in Geld zu leisten sind, findet nicht statt und kann auch für Staatskassen durch Landesgesetz nicht begründet werden.
Das heißt konkret, dass Banknoten grundsätzlich kein gesetzliches Zahlungsmittel ("gesetzlich in Geld") waren. Wie ich schon schrieb, waren sie "Quittungen" für das hinterlegte Metall.
Damals war Geld nur das Metall. Allein das sollte eine weitere Diskussion erübrigen, weil hier über die Deckung von gesetzlichen Zahlungsmittel die Rede ist.
§. 4.
Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten sofort auf Präsentation zum vollen Nennwerthe einzulösen, auch solche nicht nur an ihrem Hauptsitz, sondern auch bei ihren Zweiganstalten jederzeit zum vollen Nennwerthe in Zahlung anzunehmen
Das ist zunächst nur die Einlösepflicht. Man beachte aber den Ausdruck sofort.
§. 7.
Den Banken, welche Noten ausgeben, ist nicht gestattet:
1. Wechsel zu akzeptiren,
2. Waaren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde Rechnung auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit zu verkaufen, oder für die Erfüllung solcher Kaufs- oder Verkaufsgeschäfte Bürgschaft zu übernehmen.
Heißt, dass diese Banken von der Finanzierung durch Wechsel, die damals gängigste Art, ausgeschlossen waren.
§. 8.
Banken, welche Noten ausgeben, haben
1. den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom 7., 15., 23. und Letzten jedes Monats, spätestens am fünften Tage nach diesen Terminen und
2. spätestens drei Monate nach dem Schlusse jedes Geschäftsjahres eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva, sowie den Jahresabschluß des Gewinn- und Verlustkontos
durch den Reichsanzeiger auf ihre Kosten zu veröffentlichen.
Die wöchentliche Veröffentlichung muß angeben:
1. auf Seiten der Passiva:
.....
den Betrag der umlaufenden Noten,
die sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten,
2. auf Seiten der Aktiva:
den Metallbestand (den Bestand an kursfähigem deutschem Gelde und an Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark berechnet),
den Bestand:
an Reichs-Kassenscheinen,
an Noten anderer Banken,
an Wechseln,
an Lombardforderungen,
an Effekten,
an sonstigen Aktiven.
Man suche nach einer ähnlichen Anzeigepflicht (öffentlich) heute!
§. 9.
Banken, deren Notenumlauf ihren Baarvorrath und den ihnen nach Maßgabe der Anlage zugewiesenen Betrag übersteigt, haben vom 1. Januar 1876 ab von dem Überschusse eine Steuer von jährlich Fünf vom Hundert an die Reichskasse zu entrichten.
Damit war eine Unterdeckung der privaten Notenbanken zwar möglich, allerdings kontraproduktiv. Wir können also davon ausgehen, dass de Fakto eine 100% Deckung der privaten Banknoten vorhanden war.
Reichsbank
§. 17.
Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Drittheil in kursfähigem deutschen Gelde, Reichs-Kassenscheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet, und den Rest in diskontirten Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten.
Konkret heißt dass, dass "nur" eine 33% Deckung durch vorliegendes Metall gegeben war, allerdings eine zusätzliche 66% Deckung durch Diskontierte Wechsel die kurzfristig in Geld (Gold) fällig waren. Also so gut wie Gold.