Steuern & Recht zu Gold und Silber

Hier können Mitglieder sich gegenseitig helfen, bzw. ihre Erfahrungen und Meinungen zu Grundsatzfragen posten.

Moderatoren: Ladon, Forum-Team, Mod-Team

Beitrag 22.01.2010, 17:22

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Admin
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Steuern & Recht zu Gold und Silber
Hallo Forumsgemeinde,

in Ergänzung zu den „FAQ Edelmetalle“ können hier weitere Punkte und Ansichten zu dem oben genannten Thema gepostet und diskutiert werden.
Da diese Informationen vor allem auch für Neueinsteiger eine Hilfe darstellen sollen, bitten wir um sachliche Beiträge, die mit dem Thema zu tun haben.

Sicherlich wird es aufgrund der persönlichen Situation, Geldmittel, Familie etc. zu sehr unterschiedlichen Meinungen bzw. Darstellungen kommen, aber genau dies ist ja für Einsteiger wichtig, um sich eine eigene Meinung zu bilden.

Admin

Beitrag 22.01.2010, 19:28

pandafan
10 Unzen Mitglied
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Mehrwertsteuer zu den verschiedenen Anlagemetallen (in physischer Form):

Auf Edelmetalle, welche man in physischer Form besitzt fallen keine Abgeltungssteuer.

Gold: In der ganzen Europäischen Union (einschließlich Schweiz) von der MwSt. befreit (Vorraussetzung ist ein Goldgehalt über 99,5%).

Silber: Münzen werden mit 7%, Barren mit 19% besteuert (Ausnahme: Cook Island Münzbarren,w elcher offiziell als Münze gilt).

Palladium und Platin: Auf Barren sowie auf Münzen 19% MwSt.

smilie_24

Beitrag 22.01.2010, 21:03

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mike_2210
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1 jahr spekulkationsfrist sollte man ggf. beachten

Beitrag 14.04.2010, 22:08

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Goldmaus
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Das ist die rechtliche Quelle: § 23 EStG.

Beitrag 16.06.2010, 18:34

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Goldmaus
500 g Barren Mitglied
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Warum ist Gold von der USt befreit? Die Antwort hier: Richtlinie 2006/112/EG

Edit: Der Link wurde aktualisiert (2x)
Zuletzt geändert von Goldmaus am 21.01.2011, 10:32, insgesamt 2-mal geändert.
• Goldmaus Münzinvest
[ http://goldmaus.muenzinvest.de ]

Beitrag 16.06.2010, 19:12

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Blattgold
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mike_2210 hat geschrieben:1 jahr spekulkationsfrist sollte man ggf. beachten
Wie verhält sich das genau? Muss ich dass auch als Privatmann zahlen, wenn ich an privat verkaufe?
Gott schuf den Menschen, weil er mit dem Affen nicht zufrieden war. Danach verzichtete er auf weitere Experiemente.

Beitrag 16.06.2010, 20:19

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Ladon
Moderator
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Ja. Aber es gibt einen Freibetrag (500 oder 600, wenn mich nicht alles täuscht)
Höflichkeit ist keine Schwäche - Empathie ist keine Dummheit - Moral ist nicht moralinsauer

Beitrag 16.06.2010, 21:41

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Goldmaus
500 g Barren Mitglied
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Goldmaus hat geschrieben:Das ist die rechtliche Quelle: § 23 EStG.
5 Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.
• Goldmaus Münzinvest
[ http://goldmaus.muenzinvest.de ]

Beitrag 04.08.2010, 23:13

gummersbacher
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Ladon schrieb:

--------------------------------------------------------------------------------

Ja. Aber es gibt einen Freibetrag (500 oder 600, wenn mich nicht alles täuscht)

Das ist so nicht richtig.
Es handelt sich um eine Freigrenze,das heißt ab einem Betrag von nur 1 Euro mehr ist der gesammte Gewinn steuerpflichtig.

Beispiel 1 Gewinn 599 Euro also komplett Steuerfrei
Beispiel 2 Gewinn 600 Euro Folge : 600 Euro sind zu versteuern.

Grüsse
Gummersbacher
Zuletzt geändert von gummersbacher am 04.08.2010, 23:22, insgesamt 1-mal geändert.

Beitrag 04.08.2010, 23:14

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KölschGold
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600 Euro innerhalb des ersten Jahres. Danach steuerfrei :)
Ist das Niveau erst ruiniert, lebt es sich ganz ungeniert!

Beitrag 04.08.2010, 23:28

gummersbacher
10 Unzen Mitglied
Beiträge: 117
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KölschGold hat geschrieben:600 Euro innerhalb des ersten Jahres. Danach steuerfrei :)
Logisch,meine Antwort bezug sich auf Gewinne innerhalb der Spekulationsfrist(Hier 1 Jahr)

Grüsse Gummersbacher

Beitrag 05.08.2010, 19:19

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Silbersucher
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gummersbacher hat geschrieben: Logisch,meine Antwort bezug sich auf Gewinne innerhalb der Spekulationsfrist(Hier 1 Jahr)

Grüsse Gummersbacher
Hallo gummersbacher, da war doch was!
Vielleicht hilft das weiter.

https://forum.gold.de/goldmuenzen-onlin ... .html#4534

Zufrieden getauscht mit:
Aurifer, bluesnow, Bullionstattsuppe, dr.feelgood, Goldlutze, Goldsucher, hifi.fan, IndianHead, JoWiBe, Kilimutu, KRAlex, mauersgold, platypusi, Schlopper, Silberhamster, Silverlady, Silversurfer, Tazwild, Wetterfrosch u.a.

Beitrag 06.08.2010, 12:57

intention001
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Beiträge: 191
Registriert: 03.08.2010, 19:51
Betrifft die Befreiung von der Abgeltungssteuer nach einem Jahr Spekulationsfrist eigentlich nur Gold oder auch Silber?

Beitrag 06.08.2010, 13:45

MapleHF
... auch Silber und andere Edelmetalle wie Platin, Palladium usw.

Beitrag 10.06.2011, 14:52

alanthegreen
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Zur Ergänzung,

das ist kein Freibetrag sondern ne sogenannte Freigrenze.

Das heißt wenn man über diesen Gewinn kommt wird alles steuerpflicht im Gegensatz zu einem Freibetrag der immer abgezogen wird.

LG

Beitrag 10.06.2011, 15:45

alanthegreen
1 Unze Mitglied
Beiträge: 16
Registriert: 21.02.2011, 09:28
Wohnort: Hessen
Sorry, nicht richtig gelesen, wurde schon geschrieben

Beitrag 12.06.2011, 09:41

waupie60
10 Unzen Mitglied
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Hallo,
ich habe eine Anfrage an die Forumsgemeinschaft.
Ich bin ein Leidenschaftlicher Münzsammler und mir haben es seit kurzen die Kanadischen und Australischen Münzen angetan.
Meine Frage geht dahin, welche Gebühren kommen auf mich zu wenn ich Münzen direkt bei Königlichen Münze Kanada oder bei der Perth Mint Australiea bestellen würde.
Ich meinte damit welche Kosten kommen auf mich zu, außer der Kaufpreis den ich bei der jeweiligen münze bezahle.
Ich meine damit vor allem die Zollgebühren (Zoll,- und Mehrwertsteuer etc.) die in Deutschland erhoben werden.
Es ist so, dass ich als Österreicherin zwar bei der Royal Canadian Mint und bei der Perth Mint Australiea bestellen kann, aber eine Lieferung geht leider nach meines Wissens nicht nach Austria.
Ich habe eine Kontaktadresse in Deutschland wo ich dann eventuell die Artikel hinschicken lassen könnte.
Da solche Sendungen nach Meinens Wissens aus Drittstaaten kommt unterliegen sie in Deutschland dem Zollgesetz.
Vielleicht kann mir einer der vielen Händler, die es unter gold.de gibt, helfen oder ist es doch besser um an Aufwand zu sparen doch lieber bei einem Händler zu kaufen.
Ich würde mich dann schon mal für Eure Antworten bedanken.
Lg waupie60

Beitrag 12.06.2011, 12:40

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picodali
10 Unzen Mitglied
Beiträge: 221
Registriert: 19.12.2009, 11:24
In einem Schreiben des Bundesfinanzministerium wird erklärt, wann bei der Einfuhr von Silbermünzen der ermäßigte Steuersatz von 7% zur Anwendung kommt.

Zitat aus diesem Schreiben
Bei Münzen und Medaillen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Steuersatz für Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 vom Hundert des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Für die Ermittlung des Metallwertes gelten folgende Sonderregelungen:

2. Silbermünzen
Auf die Umsätze der kursgültigen und kursungültigen Silbermünzen, die nicht in der als Anlage zu diesem Schreiben beigefügten Liste aufgeführt sind, kann der ermäßigte Steuersatz angewendet werden, ohne dass es einer Wertermittlung bedarf. Die Umsätze der in der Liste aufgeführten Silbermünzen unterliegen regelmäßig dem allgemeinen Steuersatz. Der Unternehmer kann jedoch hierfür den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen, wenn er den Nachweis führt, dass die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind.
Bei der Ermittlung des Metallwertes (Silberwertes) von Silbermünzen kann der jeweilige Rücknahmepreis je Kilogramm Feinsilber (DEGUSSA-Silberpreis) zugrunde gelegt werden, der regelmäßig in der Tagespresse veröffentlicht wird. Statt der jeweiligen Tagesnotierung kann aus Vereinfachungsgründen der letzte im Monat November ermittelte Silberpreis bei der Wertermittlung für das gesamte folgende Kalenderjahr angesetzt werden. Dieser Wert wird jeweils durch BMF-Schreiben bekannt gegeben, das im Bundessteuerblatt Teil I und auf den Internetseiten des BMF veröffentlicht wird. An das gewählte Verfahren (Berechnung nach Tagesnotierung oder nach der letzten Notierung im Monat November des Vorjahres) ist der Unternehmer mindestens für einen Besteuerungszeitraum gebunden.
Der ermäßigte Steuersatz kann auch für neu ausgegebene Silbermünzen in Anspruch genommen werden, solange sie in die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen nicht aufgenommen sind.
Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst. Etwaige Änderungen der Liste werden besonders bekannt gegeben.

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Also sind im Grunde auf Silbermünzen der ermäßigte Einfuhrumsatzsteuer-Satz in Höhe von 7% zu entrichten, es sei denn sie stünden auf der obigen Liste.
Leider konnte ich keine größeren Scans hier hochladen. Ich hoffe, es ist noch zu erkennen, ansonsten einfach mal googeln, die Liste lässt sich eventl. auch auf der zoll.de Seite finden. Im Moment habe ich aber keinen Link parat.
Falls jemand über einen solchen verfügt, bitte hier posten. smilie_24

Frohe Pfingsten
pico

Edit: Folgende Links hab ich gefunden

http://www.bundesfinanzministerium.de/n ... onFile.pdf

http://www.investor-verlag.de/silbermue ... 111079382/

Beitrag 12.06.2011, 15:18

waupie60
10 Unzen Mitglied
Beiträge: 104
Registriert: 31.03.2011, 11:12
Wohnort: Tirol
Hallo pico,
danke für die Antwort. Bei einer 7% Steuererhebung kann ich schon die eine und die Andere Münze bestellen. Es kommt eben immer noch dazu ob mann sich den Aufwand, (Zollbehörden) antun möchte.
Denn ohne Zoll und Steuern geht es in Deutschland nun doch. Bleibt die Frage ob ein Versenden von Münzen nach Österreich durch die Königliche Kanadische Münze geht.
Ich Danke für das Erste und verbleibe mit den besten Grüße für ein schönes Pfingsfest.
Bettina

Beitrag 12.06.2011, 15:55

Telefon
Hallo.

Man sollte jedoch nicht vergessen, daß Gesetze , insbesondere das Einkomensteuergsetz fortlaufend Novellierungen unterliegt.
Änderungen diesbezüglich kann man meistens in der öffentlichen Presse oder im Bundesgesetzblatt/Bundesanzeiger nachlesen.

http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?star ... eiger_BGBl



§ 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

(1) Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen, sind steuerfrei. Satz 1 gilt entsprechend für die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.

(2) Anlagegold im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel;

2.

Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt.

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