Verfassungsklage gegen Merkels Asylchaos
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Das Bundesverfassungsgericht hat die von der Bürgerinitiative „Ein Prozent“ geführte Verfassungsbeschwerde gegen die Einwanderungspolitik des Kabinetts Merkel III nicht zur Entscheidung angenommen, sondern begründungslos zurückgewiesen. Karl Albrecht Schachtschneider, unser Verfahrensbevollmächtigter, wertet die Beschwerde nun als „historisches Dokument“:
Das Gericht habe sich seiner „Befriedungsaufgabe verweigert“. Damit ist der mittelbare Zweck der Beschwerde erfüllt: „Die Möglichkeiten, schnell die notwendige Verwirklichung des Rechts zu erreichen, sind durch die Nichtentscheidung des Gerichts für die Bürger erschöpft.“ Lesen Sie das vollständige Interview mit Schachtschneider zur Lage nach dem Scheitern der Beschwerde.
http://www.sezession.de/53449/verfassun ... -lage.html
Wenn ihr mich gewinnen lasst, habe ich gewonnen. Denn dann habe ich Recht.
Wenn ihr mich verlieren lasst, habe ich gewonnen. Denn dann habe ich Recht, weil mir Unrecht getan wird.
Wenn ihr mich nicht mitspielen lasst, habe ich gewonnen. Denn dann habe ich Recht, weil ihr mich nicht mitspielen lasst.
So geht's natürlich auch mit dem Immer-Recht-haben.
Tu doch endlich mal einer diesen Schachtschneider ins Heim.
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Dasselbe Bundesverfassungsgericht im Jahr 1996:Ladon hat geschrieben:
Wenn ihr mich gewinnen lasst, habe ich gewonnen. Denn dann habe ich Recht.
Wenn ihr mich verlieren lasst, habe ich gewonnen. Denn dann habe ich Recht, weil mir Unrecht getan wird.
Wenn ihr mich nicht mitspielen lasst, habe ich gewonnen. Denn dann habe ich Recht, weil ihr mich nicht mitspielen lasst.
So geht's natürlich auch mit dem Immer-Recht-haben.
Tu doch endlich mal einer diesen Schachtschneider ins Heim.
„Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes [..] in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz [..] hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht.“
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Das fällt unter die Rubrik " Was interessiert mich mein Geschwafel von gestern"Datenreisender hat geschrieben: Dasselbe Bundesverfassungsgericht im Jahr 1996:
„Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes [..] in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz [..] hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht.“
Schade.Datenreisender hat geschrieben:Verfassungsbeschwerde abgewiesen – Gespräch mit Schachtschneider zur Lage
Das Bundesverfassungsgericht hat die von der Bürgerinitiative „Ein Prozent“ geführte Verfassungsbeschwerde gegen die Einwanderungspolitik des Kabinetts Merkel III nicht zur Entscheidung angenommen, sondern begründungslos zurückgewiesen. Karl Albrecht Schachtschneider, unser Verfahrensbevollmächtigter, wertet die Beschwerde nun als „historisches Dokument“
http://www.sezession.de/53449/verfassun ... -lage.html
Das wäre die Chance gewesen diese Frage endlich einmal zu klären.
Ich bezog mich doch auf die lustige Argumentation, wie das Abgewiesen werden in einen "Sieg" verwandelt wurde! Ich habe es veralbert, dass man so jeden beliebeigen Ausgang als "Sieg" verkaufen kann.
So was nervt.
Um den Inhalt ging es mir nicht.
Hat das Gericht die Frage damit nicht mehr oder weniger geklärt? Ich hatte mir damals das Video zur Begründung der Klageeinreichung angeschaut, und ich fand das mehr als dürftiges Geschwurbel (vielleicht hat er seine Argumente auch einfach nur schlecht formuliert). Wie man das dann noch auf ein 80-seitiges Schriftstück strecken kann, ist mir auch ein Rätsel. Von daher wurde das vielleicht nicht ganz zu Unrecht abgelehnt.slts hat geschrieben:Schade.
Das wäre die Chance gewesen diese Frage endlich einmal zu klären.
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Möglicherweise hat eine bestimmte Formulierung bei Dir einen falschen Nerv getroffen? Im Kern ging es dabei wohl um die Feststellung, daß man durch die Abweisung dieser Verfassungsbeschwerde jetzt Klarheit hat hinsichtlich des Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz:Ladon hat geschrieben:@ DR
Ich bezog mich doch auf die lustige Argumentation, wie das Abgewiesen werden in einen "Sieg" verwandelt wurde! Ich habe es veralbert, dass man so jeden beliebeigen Ausgang als "Sieg" verkaufen kann.
So was nervt.
Um den Inhalt ging es mir nicht.
"Andere Abhilfe" bedeutet in einem Rechtsstaat üblicherweise den Gang zum Gericht. In diesem Fall hat das höchste deutsche Gericht die Abhilfe/den Rechtsschutz durch die Klageabweisung wegen Unbegründetheit (ohne Begründung) verweigert. Das war ein wichtiger Schritt. Die möglichen Folgen (Widerstandsrecht) ergeben sich jetzt aus Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz.Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
War das Absicht? Warum weist das Bundesverfassungsgericht so eine Verfassungsbeschwerde innerhalb von nur drei oder vier Wochen wegen Unbegründetheit ab, noch dazu ohne Begründung? Wenn ich das Bundesverfassungsgericht wäre, hätte ich diese Klage erst einmal monate- oder jahrelang liegen gelassen, in der Zwischenzeit wären durch die Bundesregierung dann weitere Fakten und neue Gesetze geschaffen worden, und hätte die Klage dann mit irgendeinem 20-seitigen juristischen Geschwurbel als Begründung abgewiesen. Aber so? Da kann man sich schon irgendwie bestätigt/aufgefordert fühlen ...
Edit:
Peter Boehringer vertritt in diesem Interview die Auffassung, wir sollen zu einer radikalen Gegenwehr provoziert werden (etwa bei Minute 5 des Interviews).
Da stellen sich mir noch ganz andere Fragen: Wann ist denn die Voraussetzung für diesen Widerstandsparagraphen überhaupt erfüllt? Worauf bezieht sich bspw. "alle Deutschen"? Jeder einzelne? Oder alle zusammen? Wer entscheidet, wann diese Ordnung dabei ist beseitigt zu werden? Wenn eine kleine, radikale Gruppe nun der Meinung ist, die demokratische Grundordnung sei in Gefahr, die überwiegende Mehrheit der Deutschen das aber ganz anders sieht, dürfen die dann trotzdem Widerstand leisten? Und wer hat das Recht, die dann irgendwann wieder zu stoppen?Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Mal ganz platt ausgedrückt: Da kann ja jeder mit einem noch so schwachsinnigen Antrag zum BVerfG gehen, und sich dann auf den Widerstandsparagraphen berufen, nur weil das Gericht diesen (womöglich berechtigt) abgeschmettert hat. Und da dann hinterher noch einen versteckten Wink mit dem Zaunpfahl des Gerichts als Bestätigung reinzuinterpretieren, ist schon sehr tollkühn.
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Das steht doch in den Absätzen 1 bis 3 des Artikel 20 Grundgesetz?MaciejP hat geschrieben:Da stellen sich mir noch ganz andere Fragen: Wann ist denn die Voraussetzung für diesen Widerstandsparagraphen überhaupt erfüllt?Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Ja, jeder einzelne (mit Einschränkung auf "Deutsche").MaciejP hat geschrieben:Worauf bezieht sich bspw. "alle Deutschen"? Jeder einzelne?
Jeder einzelne Deutsche in eigener Verantwortung.MaciejP hat geschrieben:Wer entscheidet, wann diese Ordnung dabei ist beseitigt zu werden?
Wer sich zunächst nicht selbst vortraut, fragt vorsichtshalber vielleicht vorher erstmal ein Gericht (wie hier geschehen).
Es geht nicht um "einen noch so schwachsinnigen Antrag", sondern um den dokumentierten Versuch, die Bundesregierung gerichtlich dazu zu zwingen, sich an Recht und staatliche Ordnung gemäß Artikel 20 Absatz 1 bis 3 zu halten, oder diese andernfalls hilfsweise durch das höchste deutsche Gericht abzusetzen. Das Gericht hat es jedoch ohne Begründung (!) abgelehnt, sich mit diesem Antrag zu beschäftigen. "Andere Abhilfe" ist also nachweislich nicht möglich, daraus folgt Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz.MaciejP hat geschrieben:Mal ganz platt ausgedrückt: Da kann ja jeder mit einem noch so schwachsinnigen Antrag zum BVerfG gehen, und sich dann auf den Widerstandsparagraphen berufen, nur weil das Gericht diesen (womöglich berechtigt) abgeschmettert hat. Und da dann hinterher noch einen versteckten Wink mit dem Zaunpfahl des Gerichts als Bestätigung reinzuinterpretieren, ist schon sehr tollkühn.
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Das BVG ist nicht an privaten Meinungen "Ehemaliger" gebunden, auch wenn manche dies als "Feststellung" deklarieren.
Zum zweiten Satz:
Die zuständige Kammer hat die Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Eine solche Maßnahme läßt das Gesetz in § 93 d Absatz 1 BVerfGG zu.
Ein bisschen vorher lesen ist hilfreich.
Im übrigen argumentiert diese "Zeitschrift" weitaus geschickter als DR....
Nein, in den ersten drei Absätzen ist die Situation beschrieben, wie sie sein soll. Das klärt aber noch nicht eindeutig, ob dieser Zustand in einer bestimmten Situtaion (wie jetzt) verletzt ist oder nicht.Datenreisender hat geschrieben:Das steht doch in den Absätzen 1 bis 3 des Artikel 20 Grundgesetz?
Das ist wieder nur deine Interpretation bzw. die von Prof. Schachtschneider. Nur weil ihr der Meinung seid, die Voraussetzung zum Leisten von Widerstand ist erfüllt, heißt das aber noch nicht, dass es auch im Sinne des Absatz 4 erfüllt ist. Also mir ist jedenfalls noch immer nicht klar, wie sich so ein Widerstand offiziell legitimiert. Vielleicht ist das aber auch wie bei jeder Revolution (oder wie man Widerstand sonst interpretieren will): Am Ende hat immer der Gewinner die Deutungshoheit."Andere Abhilfe" ist also nachweislich nicht möglich, daraus folgt Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz.
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Genau. Wenn Du jetzt Widerstand leistet, wirst Du vom Staat getötet.MaciejP hat geschrieben:Vielleicht ist das aber auch wie bei jeder Revolution (oder wie man Widerstand sonst interpretieren will): Am Ende hat immer der Gewinner die Deutungshoheit.
Und nach der Wende werden dann Straßen und Schulen nach Dir benannt.
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Und Silbergedenkmünzen mit Deinem Konterfei drauf geprägt, dann wissen wir alle auch endlich mal wie Du aussiehst (ääh, ausgesehen hast ).Datenreisender hat geschrieben:Genau. Wenn Du jetzt Widerstand leistet, wirst Du vom Staat getötet.MaciejP hat geschrieben:Vielleicht ist das aber auch wie bei jeder Revolution (oder wie man Widerstand sonst interpretieren will): Am Ende hat immer der Gewinner die Deutungshoheit.
Und nach der Wende werden dann Straßen und Schulen nach Dir benannt.
§16 des GG regelt das politische Asyl. Es sind Paragraphen die die Rechte von Flüchtilingen im Staat Deutschland regeln.
Dort wird in (2) zwar geregelt, dass wer aus Drittstaaten einreist sich nicht auf (1) berufen kann (politische Verfolgte genießen Asylrecht) aber in (5) wird eindeutig geregelt dass Abkommen mit Drittstaaten oder Regelungen die den internationalen Flüchtlingskonventionen entsprechen eindeutitig (2) bis (4) nicht entgegen stehen.
Mit Österreich wurde leztes Jahr defakto ein Abkommen getroffen Asylsuchende aufzunehmen. Dies sicherlich im Einklang internationaler Regelung über die Aufnahme von Flüchtlingen.
Deutschland ist somit durch (5) jederzeit und schon immer ermächtigt (freiwillig) Flüchtlinge aufzunehmen unabhängig von (2) bis (4).
Man könnte jetzt maximal noch fragen ob der Bundestag formell gefragt werden musste oder nicht.
Aber das könnte nur der Bundestag selbst am Bundesverfassungsgericht klären lassen.
Somit war der Antrag natürlich sofort abzuweisen. Da war dann nicht mal eine Begründung notwendig.
- Silberhamster
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Das Verfassungsgericht hat die Befassung mit der Beschwerde abgelehnt,nicht diese abgewiesen. Eine ABWEISUNG hätte mit Begründung erfolgen müssen.kribelboble hat geschrieben:Diese Verfassungsbeschwerde war von Anfang an unbegründet.
§16 des GG regelt das politische Asyl. Es sind Paragraphen die die Rechte von Flüchtilingen im Staat Deutschland regeln.
Dort wird in (2) zwar geregelt, dass wer aus Drittstaaten einreist sich nicht auf (1) berufen kann (politische Verfolgte genießen Asylrecht) aber in (5) wird eindeutig geregelt dass Abkommen mit Drittstaaten oder Regelungen die den internationalen Flüchtlingskonventionen entsprechen eindeutitig (2) bis (4) nicht entgegen stehen.
Mit Österreich wurde leztes Jahr defakto ein Abkommen getroffen Asylsuchende aufzunehmen. Dies sicherlich im Einklang internationaler Regelung über die Aufnahme von Flüchtlingen.
Deutschland ist somit durch (5) jederzeit und schon immer ermächtigt (freiwillig) Flüchtlinge aufzunehmen unabhängig von (2) bis (4).
Man könnte jetzt maximal noch fragen ob der Bundestag formell gefragt werden musste oder nicht.
Aber das könnte nur der Bundestag selbst am Bundesverfassungsgericht klären lassen.
Somit war der Antrag natürlich sofort abzuweisen. Da war dann nicht mal eine Begründung notwendig.
Abkommen, die Gesetzen widersprechen, sind gesetzwidrig, das rechtfertigt nicht die ablehnung, sich mit der Klage zu befassen. Das Probem liegt in der persönlichen Betroffenheit, wenn staatliche Gewalt sich gegen einen Einzelnen oder Gruppen richtet. Hätte der Verfassungsgerichtshof die Klage angenommen, hätte er deren Abweisung begründen müssen, was ihm schwer gefallen wäre.In dern Höchstgerichten sitzen seit Jahren Parteigänger, und den Spruch von den Krähen, die anderen kein Auge aushacken ( solange dies enoch leben) ist wohl bekannt.
Es wird immer von Flüchtlingen gesprochen, wie ein Mantra. Es sind primär Ausländer ohne Aufenthaltstitel, ob welche davon überhaupt Flüchtlinge sind, ist in einem Verwaltungsverfahren festzustlelen. Jeder Ausländer ohne Aufenthaltstitel ist nicht im Zweifel als Flüchtling anzusehen, darin liegt wohl der Fehler in der Betrachtungsweise.
( Die Unschuldsvermutung des Art.6 MRK gilt nur für Verbrechen, nicht im Verwaltungsrecht)
Zwischenstaatliche Vereinbarungen bedürfen der Beschließung durch den Bundestag und dürfen nicht im Widerspruch zu gelendem Recht stehen (vgl. Aufenthaltsrecht)
Dioe Fragen, wann Widerstandsrecht vorliegt und wie dieses auszuüben ist, ht seit Jahrzehnten die Juristen beschäftiogt, ohen daß dabei etwas Vernünftiges herausgekommen wäre. 130.00 registrierte Ausländer sind verschwunden, ca 400.000 befinden sich unregistriert in Deutschland aufgrund der offenen Grenzen. Das ist Rechtsbruch, doch hat der Staatsbürger keine rechtliche Handhabe, gegen Rechtsbruch der Regierung vorzugehen.
Das Flüchtlingsrecht spricht im übrigen von Verfolgung aus bestimmten Gründen und nicht wegen Bürgerkrieges, diese Auslegung ist durch das Gesetz nicht gedeckt.
Man kann doch von einem Staatswesen - und ob das einem passt oder nicht, ist es real - nicht erwarten, dass es sich selbst demontiert.
Insbesondere handelt es sich bei vielen Ausführungen hier ihrerseits wiederum um Auslegungen der Gesetzeslage. Nun, es ist aber so, dass unsereins keine normative Gewalt besitzt ... unsere Auslegungen sind Schall und Rauch.
Man kann nun rum heulen, wie schlecht die Welt ist und dass sich Staaten nicht so verhalten, wie es "gut" wäre ... und dass sie doch eigentlich ihren eigentlichen Aufgaben nachkommen müssten ...
Das ist ja wie im Sandkasten: Buhuhu, der da darf EIGENTLICH mein Sandförmchen nicht nehmen. Hat er aber.
Tja, wie jeder "Herrscher" seit Jahrtausenden, so sind auch die heutigen.
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- 500 g Barren Mitglied
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